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nach der Abschätzung von dem beschädigten Theil der Grundfläche entweder nicht ein
Viertel oder nicht die Hälfte des Ertrags zu gewinnen ist, welcher gewonnen sein
würde, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte, dann wird von diesem beschädigten
Theil die Steuer im ersten Fall ganz, in dem andern zu zwei Dritteln erlassen.
. Dieser Erlaß wird unter denselben Bedingungen auch für die Beschädigungen
durch Frost gewährt, insofern solche in den Monaten Juli, August und September,
jedenfalls aber später als die erfolgte Anmeldung der Tabacks-Pflanzung eingetreten sind.
Beschädigungen, welche sich nach der Haupternte an dem Nachwuchs oder sog.
Geiz (den neuen Trieben nach abgeschnittener Tabacks-Staude) ergeben, begründen
keinen Anspruch auf Steuererlaß.
8. 3.
Werden durch Feuerschaden von dem noch im Ganzen und ohne daß davon etwas
verkauft worden ist, vorhandenen Tabacks-Gewinn bei dem Tabacks-Pflanzer vor dem
1. Februar des dem Erntejahr folgenden Jahres erweislich die Hälfte oder drei Vier-
theile zerstört, so wird die Steuer ebenfalls, im ersten Fall zu zwei Drittheilen,
im letztern Fall ganz erlassen.
8. 4.
Dürre und Nässe begründen, abgesehen von dem §. 1. gedachten Fall, keinen
Anspruch auf Steuererlaß.
8. B5.
Beschädigungen, auf deren Grund ein Steuererlaß nachgesucht wird, müssen
a) wenn sie sich während der Ernte, d. h. während des eigentlichen Abblattens
der Tabacks-Stauden oder der Gewinnung des sog. Obergutes ereignen, von
dem Beschädigten spätestens am folgenden Tag der Obrigkeit oder dem
Ortsvorsteher, sowie der Steuer Hebestelle, wohin die Gemeinde gehört, an-
gezeigt werden, welche, wenn die weitere Fortsetzung der Ernte nicht bis
zur Besichtigung sistirt werden kann, vorläufig den Schaden möglichst zu
konstatiren und dafür zu sorgen haben, daß von dem eingesammelten Taback,
wohin auch die vor der Ernte etwa abgenommenen Sand= oder andere
brauchbare Tabacks-Blätter gehören, nichts abhanden gebracht werde.
Ist die Beschädigung während der Ernte durch Frost geschehen, so
kann die Einsammlung der noch brauchbaren Blätter auch vor der Besichti-
gung nachgelassen werden, da der Schaden aus den erfrorenen, an den
Stielen gebliebenen Blättern mit hinlänglicher Sicherheit zu erkennen und
zu schätzen ist.