Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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katur richtig ist, d. h. ob der Werth der verwendeten Telegraphen-Frei- 
marken dem tarifmäßigen Gebührenbetrag entspricht. Ergibt sich die Fran- 
katur bei dieser Prüfung als ungenügend, so muß der fehlende Betrag gleich 
bei Aufgabe der Depesche eingezogen werden. Ist solches nicht ausführbar 
und der Station die Person des Absenders der Depesche nicht so bekannt, 
daß die nachträgliche Einziehung des fehlenden Betrags gesichert erscheint, so 
bleibt die Depesche, event. bis nach erfolgter Nachzahlung des 
fehlenden Gebührenbetrags, unbefördert. 
Ist von dem Aufgeber ein höherer Betrag in Freimarken verwendet 
worden, als die tarifmäßigen Gebühren erfordern, so wird demselben der 
Mehrbetrag gegen Quittung baar erstattet. 
Damit einmal verwendete Marken nicht wiederholt benutzt werden können, 
werden dieselben mittelst eines Tintenstrichs entwerthet. 
Depeschen, auf denen sich bei der Auflieferung Marken befinden, welche 
irgend ein Merkmal der Entwerthung an sich tragen, werden nicht eher ab- 
telegraphirt, als bis der Aufgeber über die Beschaffenheit der Marken ge- 
hört worden ist. 
6) Da durch die Einführung von Telegraphen-Freimarken den Aufgebern tele- 
graphischer Depeschen das Mittel geboten ist, die aufzugebenden Depeschen 
zu frankiren, so wird vom 1. August d. J. ab das bisher gestattet ge- 
wesene Verfahren, wonach von denjenigen Aufgebern, welche den Telegra- 
phen häufiger benutzten, Vorauszahlungen zur Berichtigung der Gebühren 
für Depeschen-Beförderung angenommen werden durften, aufhören. 
Berlin, am 10. Juli 1869. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
Der Allgemeinen Transport-Versicherungs-Gesellschaft in Wien ist die erbetene 
Konzession zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum Sachsen widerrnflich ertheilt 
und von derselben der Kaufmann Gotthilf Junge in Apolda zum Haupt-Agenten 
im Großherzogthum bestellt worden. 
Es wird solches andurch zur öffeutlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 17. Juli 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements--Chef: 
Schambach. 
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