Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Im Anschluß an die unterm 17. September 1868 von Sr. Königlichen 
Hoheit, dem Großherzog, der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft für das Groß- 
herzogliche Staatsgebiet ertheilte, durch das Regierungs-Blatt vom Jahr 1868, 
S. 355, bekannt gemachte Konzession zum Bau und Betrieb der von Gera nach 
Eichicht zu führenden Eisenbahn und hingesehen auf die Art. 1 und 19 des durch 
das Gesetz vom 1. Oktober 1868 (S. 383 des Reg. Bl. von 1868) auf die 
gedachte Eisenbahn ausgedehnten Expropriations-Gesetzes für die Werrabahn vom 
26. November 1855, wird hiermit weiter zur Nachricht und Nachachtung bekannt 
emacht: 
5 Nach dem entworfenen Bauplan, soweit derselbe bis jetzt im Allgemeinen 
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und vorbehältlich der Feststellung in seinen einzelnen Theilen genehmigt ist, 
wird die Gera-Eichichter Eisenbahn im Großherzoglichen Staatsgebiet die 
Fluren der Orte: Unterröppisch, Meilitz, Wolfsgefärth, Zossen, Mildenfurth, 
Weida, Liebsdorf, Köfeln, Burkersdorf, Grochwitz, Frießnitz, Neundorf, Nie- 
derpöllnitz, Wetzdorf, Mittelpöllnitz, Oberpöllnitz, Triptis, Miesitz, Kopitzsch, 
Dreitsch, Molbitz, Neustadt, Neunhofen, Weira, Colba, Oppurg, Nimritz, 
Döbritz und Köstitz durchziehen. 
Der Direktion der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft zu Erfurt steht nach 
Maßgabe der angezogenen höchsten Konzessions-Urkunde und deren Beilagen 
die Befugniß zu, zur Ausführung des sofort zu beginnenden und innerhalb 
der vertragsmäßigen Frist zu vollendenden Baues das in dem Gesetz vom 
26. November 1855 begründete Expropriations-Recht auszuüben. 
3) Zur Entscheidung über die Nothwendigkeit und den Umfang zwangsweiser 
Eigenthumsabtretungen für den Zweck des fraglichen Eisenbahn-Baues, so- 
wie über die zu gewährende Entschädigung, ingleichen zur Leitung der Ver- 
handlungen, welche bei dem gesetzlichen Enteignungsverfahren nothwendig 
werden, haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, 
den Großherzoglichen Bezirks-Direktor Junge zu Neustadt a./O. 
als Kommissar zu ernennen gnädigst geruht. 
Weimar am 21. Juli 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckeret. —
	        
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