Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 19. Weimar. 2. August 1869.
Ministerial-Bekanntmachung.
Nachdem die bisherigen Bestimmungen über die Zusammenlegung der Grund-
stücke durch das Gesetz vom 5. Mai d. J. mehrfache Aenderungen erlitten haben,
ist es erforderlich geworden, das Verfahren der im Bereiche der Justiz und des
Kataster-Wesens bei der Zusammenlegung mitwirkenden Behörden in einer den
veränderten gesetzlichen Vorschriften sich anschließenden gleichmäßigen Weise neu zu
regeln. Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs,
wird daher Nachstehendes verordnet:
A. Ausstellung der Vormundschafts-Zeugnisse.
S. 1.
Geht vor der Mittheilung der ausgefertigten Eigenthums-Legitimations-Tabelle
an das zuständige Einzelgericht (Gesetz über die Zusammenlegung der Grundstücke
vom 5. Mai 1869, §. 39 II.) bei demselben eine Requisition der Special-
Kommission auf Ausstellung eines Vormundschafts-Zeugnisses ein, so hat das Ein-
zelgericht auf dem Grund der Vormundschafts-Akten und Vormundschafts-Tabellen
ein Zeugniß über die vollständigen Namen der bei der Grundstücks-Zusammen-
legung betheiligten unter Vormundschaft stehenden Personen und Vormünder, bei
Minderjährigen mit Angabe des Tags und Jahrs der Geburt der Ersteren,
auszufertigen und der Spezial-Kommission mitzutheilen.
Die Spezial-Kommission hat zu diesem Behuf dem Einzelgericht nicht
allein das Namensverzeichniß der bei der Sache betheiligten Provokanten und
44