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Provokaten, welche bei ihm ihren persönlichen Gerichtsstand haben, oder die etwa
beigezogenen Kataster= Nachweisungen (§. 43 des Gesetzes über die Zusammen-
legung der Grundstücke vom 5. Mai 1869), sondern auch alle etwa über die Be-
vormundung Betheiligter zu ihren Akten gelangten Nachrichten zur Einsichtnahme
und Benutzung mitzutheilen.
Treten nach Ausstellung eines Vormundschaftszeugnisses während der Dauer
des Zusammenlegungsverfahrens bis zur Bestätigung des Rezesses neue Bevor-
mundungen oder Veränderungen in den Personen der Vormünder ein, oder erledigen
sich Vormundschaften durch das Ableben des Bevormundeten, durch Volljährigkeits-
erklärung des bevormundeten Minderjährigen, durch Aufhebung der Zustands-
vormundschaft oder durch einen sonstigen besondern Anlaß, so hat das betreffende
Einzelgericht hiervon der Spezial-Kommission unaufgef ordert mit gleicher Voll-
ständigkeit Mittheilung zu machen.
B. Aufstellung der Legitimations-Tabelle.
(Zum §. 39 des Zusammenlegungsgesetzes.)
S. 2.
Die mit der Leitung der Zusammenlegung einer Flur beauftragte Spezial-
Kommission, und zwar das ökonomische Mitglied derselben, hat, sobald die Rechts-
beständigkeit der Provokation feststeht, von der zuständigen Steuer-Revision eine
Nachricht darüber einzuziehen, ob für die Flur ein auf dem Grund spezieller
Vermessung und Kartirung hergestelltes Orts-Steuer-Kataster vorhanden und von
welcher Beschaffenheit dasselbe nebst den dazu gehörenden Karten ist. Die ertheilte
Auskunft hat die Spezial-Kommission unter Beifügung des Katasters, mindestens
aber eines Bandes desselben, der General-Kommission berichtlich vorzulegen, welche
darauf Beschluß faßt, ob das Kataster als Grundlage der aufzustellenden Legiti-
mations-Tabelle benutzt werden oder ob vor Aufertigung einer solchen eine spezielle
Vermessung und Kartirung der Flur vorgenommen werden soll.
Entwerfung der Legitimations--Tabelle auf Grund des berichtigten Katasters.
8. 3.
Liegt ein auf dem Grund spezieller Vermessung und Kartirung hergestelltes,
nach dem technischen Ermessen der General-Kommission für die Zwecke der Zu-
sammenlegung brauchbares Orts-Steuer-Kataster vor, so ist durch Vermittelung der