Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Provokaten, welche bei ihm ihren persönlichen Gerichtsstand haben, oder die etwa 
beigezogenen Kataster= Nachweisungen (§. 43 des Gesetzes über die Zusammen- 
legung der Grundstücke vom 5. Mai 1869), sondern auch alle etwa über die Be- 
vormundung Betheiligter zu ihren Akten gelangten Nachrichten zur Einsichtnahme 
und Benutzung mitzutheilen. 
Treten nach Ausstellung eines Vormundschaftszeugnisses während der Dauer 
des Zusammenlegungsverfahrens bis zur Bestätigung des Rezesses neue Bevor- 
mundungen oder Veränderungen in den Personen der Vormünder ein, oder erledigen 
sich Vormundschaften durch das Ableben des Bevormundeten, durch Volljährigkeits- 
erklärung des bevormundeten Minderjährigen, durch Aufhebung der Zustands- 
vormundschaft oder durch einen sonstigen besondern Anlaß, so hat das betreffende 
Einzelgericht hiervon der Spezial-Kommission unaufgef ordert mit gleicher Voll- 
ständigkeit Mittheilung zu machen. 
B. Aufstellung der Legitimations-Tabelle. 
(Zum §. 39 des Zusammenlegungsgesetzes.) 
S. 2. 
Die mit der Leitung der Zusammenlegung einer Flur beauftragte Spezial- 
Kommission, und zwar das ökonomische Mitglied derselben, hat, sobald die Rechts- 
beständigkeit der Provokation feststeht, von der zuständigen Steuer-Revision eine 
Nachricht darüber einzuziehen, ob für die Flur ein auf dem Grund spezieller 
Vermessung und Kartirung hergestelltes Orts-Steuer-Kataster vorhanden und von 
welcher Beschaffenheit dasselbe nebst den dazu gehörenden Karten ist. Die ertheilte 
Auskunft hat die Spezial-Kommission unter Beifügung des Katasters, mindestens 
aber eines Bandes desselben, der General-Kommission berichtlich vorzulegen, welche 
darauf Beschluß faßt, ob das Kataster als Grundlage der aufzustellenden Legiti- 
mations-Tabelle benutzt werden oder ob vor Aufertigung einer solchen eine spezielle 
Vermessung und Kartirung der Flur vorgenommen werden soll. 
Entwerfung der Legitimations--Tabelle auf Grund des berichtigten Katasters. 
8. 3. 
Liegt ein auf dem Grund spezieller Vermessung und Kartirung hergestelltes, 
nach dem technischen Ermessen der General-Kommission für die Zwecke der Zu- 
sammenlegung brauchbares Orts-Steuer-Kataster vor, so ist durch Vermittelung der
	        
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