Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Spezial-Kommission die Revision und Berichtigung des Katasters von Seiten der 
betreffenden Steuer-Revision zu veranlassen und sodann auf dem Grund des be- 
richtigten Katasters die Eigenthums-Legitimations-Tabelle von der Spezial-Kommission, 
und zwar durch das ökonomische Mitglied derselben, aufzustellen. 
Zu diesem Behuf hat der Kataster-Führer nach den näheren Bestimmungen 
des §. 4 der Dienstanweisung für dieselben vom 18. Februar 1861 der Spezial= 
Kommission auf deren Antrag das Kataster auszuhändigen. 
S. 4. 
Die Eigenthums-Legitimations-Tabelle ist nach dem in der Anlage ersichtlichen 
Formular, soweit dasselbe mit der innern Einrichtung des Katasters übereinstimmt, 
sonst aber entsprechend modifizirt, aufzustellen und muß durchgängig deutlich ge- 
schrieben und von Korrekturen und Rasuren frei sein. 
Dabei ist Folgendes wahrzunehmen: 
1) Die Einträge in die Spalten 1—6, 8, sind lediglich auf dem Grund 
des berichtigten Katasters zu machen. 
2) Sind in dem berichtigten Kataster bei einzelnen Grundstücken Erwerbs- 
urkunden nicht angegeben, so ist dieses durch die Bezeichnung: „Angabe der 
Urkunde fehlt“ in der Spalte 8 zu bemerken. 
3) Würden Grundstücke, welche der Zusammenlegung unterzogen werden, nicht 
in das Kataster eingetragen sein, so hat die Spezial-Kommission die 
Beibringung der erforderlichen Besitz= und bezüglich Steuer-Zeugnisse 
(§§. 160 — 162 der Ausführungsverordnung zum Pfandgesetz vom 
12. März 1841) zu bewirken und auf Grund derselben den Eintrag in 
die Spalte 8 zu machen. 
4) Die Spezial-Kommission hat der Legitimations-Tabelle ein Zeugniß darüber, 
daß die letztere in Gemäßheit des berichtigten Katasters, bezüglich der beige- 
zogenen Besitz= und Steuer-Zeugnisse aufgestellt sei, unter Angabe des Orts 
und Tags hinzuzufügen. Die Dabelle ist ferner gehörig zu folüren und 
mit einem dauerhaften Einband zu versehen. 
Besteht die Tabelle aus mehreren Bänden, so ist zum Nachweis der 
Zusammengehörigkeit am Schluß der vorhergehenden auf das dem letzten 
Band hinzugefügte Zeugniß gleichfalls unter Angabe des Orts und der 
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