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und sonstigen Materialien auszufüllen, falls aber dieselben nichts darüber
enthalten, dieses in der Spalte zu vermerken und, wenn Erinnerungen ge-
gen die angegebene Steuer erhoben werden, ohne nähere Erörterung dersel-
ben die Steuer in die Spalte mit der Bemerkung „bestritten“ einzutragen,
den Betheiligten aber die weitere Erörterung über die Steuerverhältnisse
während des später eintretenden Katastrirungs-Verfabrens vorzubehalten.
4) Werden Erinnerungen in Betreff des Eigenthums erhoben, die sich im
Wege der Güute nicht erledigen lassen, so ist dieses zu vermerken, im
Uebrigen aber bewendet es bei der Eintragung nach dem dermaligen Besitz-
stande (vergl. §. 22 des Gesetzes über die Landesvermessung vom 5. März
1851) und ist den Betheiligten die Anmeldung ihrer Ansprüche auf den
demnächst von dem betreffenden Einzelgericht zu erlassenden öffentlichen
Aufruf (88. 10, 11) zu überlassen.
Geschieht die Aufstellung und Publikation der Güterzettel durch das Ver-
messungs-Personal der General-Kommission, so ist dasselbe gleich den Steuer-
Rewvisoren ermächtigt, die im §. 2, Ziffer 3, der Beilage I. zur Instruk-
tion vom 31. Mai 1851 bezeichneten Vermerke über die Berichtigung auf
die Urkunden, jedoch mit blauer Tinte, zu setzen.
6) Die Güterzettel sind nach beendigter Publikation in der für die Kataster
vorgeschriebenen Reihenfolge zusammenzuheften und nebst den geführten Akten
durch die Spezial-Kommission an die General-Kommission zur Prüfung be-
richtlich einzusenden.
Nach erfolgter Prüfung sind die Güterzettel mit dem Revisions-Attest zu
versehen und an die Spezial-Kommission zurückzugeben, welche dieselbe foli-
iren und dauerhaft einbinden zu lassen hat.
Diese Güterzettel bilden sodann das Original der Legitimations-
Tabelle.
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S. 7.
Ist bei dem Beginn der Zusammenlegung einer Flur eine Vermessung der-
selben auf dem Grund des Gesetzes über die Landes-Vermessung vom 5. März
1851 bereits im Gang, so bewendet es hinsichtlich dieser Vermessung und der
Aufstellung und Publikation der Güterzettel bei dem bisherigen Verfahren; es ist
indeß schon auf Grund der solchergestalt hergestellten und publizirten Güterzettel die
Legitimations-Tabelle von der Spezial-Kommission zu entwerfen (vergleiche §. 43,
Abs. 2 des Gesetzes über die Zusammenlegung der Grundstücke vom 5. Mai 1869).