Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

285 
und sonstigen Materialien auszufüllen, falls aber dieselben nichts darüber 
enthalten, dieses in der Spalte zu vermerken und, wenn Erinnerungen ge- 
gen die angegebene Steuer erhoben werden, ohne nähere Erörterung dersel- 
ben die Steuer in die Spalte mit der Bemerkung „bestritten“ einzutragen, 
den Betheiligten aber die weitere Erörterung über die Steuerverhältnisse 
während des später eintretenden Katastrirungs-Verfabrens vorzubehalten. 
4) Werden Erinnerungen in Betreff des Eigenthums erhoben, die sich im 
Wege der Güute nicht erledigen lassen, so ist dieses zu vermerken, im 
Uebrigen aber bewendet es bei der Eintragung nach dem dermaligen Besitz- 
stande (vergl. §. 22 des Gesetzes über die Landesvermessung vom 5. März 
1851) und ist den Betheiligten die Anmeldung ihrer Ansprüche auf den 
demnächst von dem betreffenden Einzelgericht zu erlassenden öffentlichen 
Aufruf (88. 10, 11) zu überlassen. 
Geschieht die Aufstellung und Publikation der Güterzettel durch das Ver- 
messungs-Personal der General-Kommission, so ist dasselbe gleich den Steuer- 
Rewvisoren ermächtigt, die im §. 2, Ziffer 3, der Beilage I. zur Instruk- 
tion vom 31. Mai 1851 bezeichneten Vermerke über die Berichtigung auf 
die Urkunden, jedoch mit blauer Tinte, zu setzen. 
6) Die Güterzettel sind nach beendigter Publikation in der für die Kataster 
vorgeschriebenen Reihenfolge zusammenzuheften und nebst den geführten Akten 
durch die Spezial-Kommission an die General-Kommission zur Prüfung be- 
richtlich einzusenden. 
Nach erfolgter Prüfung sind die Güterzettel mit dem Revisions-Attest zu 
versehen und an die Spezial-Kommission zurückzugeben, welche dieselbe foli- 
iren und dauerhaft einbinden zu lassen hat. 
Diese Güterzettel bilden sodann das Original der Legitimations- 
Tabelle. 
5 
7 
S. 7. 
Ist bei dem Beginn der Zusammenlegung einer Flur eine Vermessung der- 
selben auf dem Grund des Gesetzes über die Landes-Vermessung vom 5. März 
1851 bereits im Gang, so bewendet es hinsichtlich dieser Vermessung und der 
Aufstellung und Publikation der Güterzettel bei dem bisherigen Verfahren; es ist 
indeß schon auf Grund der solchergestalt hergestellten und publizirten Güterzettel die 
Legitimations-Tabelle von der Spezial-Kommission zu entwerfen (vergleiche §. 43, 
Abs. 2 des Gesetzes über die Zusammenlegung der Grundstücke vom 5. Mai 1869).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.