Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Gemeinschaftliche Bestimmungen für sämmtliche Legitimations-Tabellen. 
S. 8. 
1) Die auf Grund berichtigter Kataster und auf Grund aufgestellter und 
publizirter Güterzettel entworfenen Legitimations -Tabellen stehen hinsichtlich 
der rechtlichen Bedeutung und fernern Behandlung einander gleich. 
2) In die Tabelle und in die dieselbe bildenden Güterzettel (§. 6) sind nur- 
3) 
diejenigen Grundstücke aufzunehmen, welche zusammengelegt werden sollen. 
Bei Grundstücken, welche von mehreren Eigenthümern zu ideellen Theilen 
besessen werden, ist dieses Besitzverhältniß anzugeben. Wird die Aufhebung 
der Gemeinschaft von den Betheiligten beantragt, so bedarf es einer vor- 
gängigen Dismenbration der Grundstücke nicht, es ist vielmehr im fernern 
Verfahren das den ideellen Theilen der Mitbesitzer entsprechende Sollhaben 
in der Sollhaben-Berechnung und bei der Entwerfung des Plans einem jeden 
derselben ohne vorgängige Dismembration der betreffenden Grundstücke anzu- 
rechnen. 
Ferneres Verfahren. 
§. 9. 
Die Spezial-Kommission hat die von der General-Kommission nach stattge- 
habter 
Prüfung (§F. 4, §. 6 Ziffer 6, §. 7) ihr zurückgegebene Legitimations- 
Tabelle nebst einer erst alsdann anzufertigenden beglaubigten Abschrift derselben, 
welche 
als solche in der Ueberschrift der Tabelle ausdrücklich zu bezeichnen ist, dem 
zuständigen Einzelgericht (Gericht der belegenen Sache) mit dem Antrag mitzu- 
theilen: 
1) unter Auslegung der Tabelle an der Gerichtsstelle und der Abschrift der- 
selben bei dem Gemeindevorstand der zusammenzulegenden Flur das durch 
§. 39 Ziffer II. des Gesetzes über die Zusammenlegung der Grundstücke 
vom 5. Mai 1869 und durch das Gesetz über die Beseitigung des Vor- 
behalts besserer Rechte Dritter vom nämlichen Tage angeordnete Ediktal- 
Verfahren einzuleiten; 
in die Spalte 9 der Tabelle „Bemerkungen“ bei den betreffenden Contis 
und Grundstücken die etwaigen Beschränkungen des Eigenthums durch Lehns- 
oder Fideikommiß--Verband oder Erbpacht-Verhältniß (§. 28 des Gesetzes 
über die Zusammenlegung der Grundstücke, §§. 42, 96 der Ausführungs- 
Verordnung zum Pfandgesetz), sowie die Bevormundungen und die vollstän-
	        
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