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Gemeinschaftliche Bestimmungen für sämmtliche Legitimations-Tabellen.
S. 8.
1) Die auf Grund berichtigter Kataster und auf Grund aufgestellter und
publizirter Güterzettel entworfenen Legitimations -Tabellen stehen hinsichtlich
der rechtlichen Bedeutung und fernern Behandlung einander gleich.
2) In die Tabelle und in die dieselbe bildenden Güterzettel (§. 6) sind nur-
3)
diejenigen Grundstücke aufzunehmen, welche zusammengelegt werden sollen.
Bei Grundstücken, welche von mehreren Eigenthümern zu ideellen Theilen
besessen werden, ist dieses Besitzverhältniß anzugeben. Wird die Aufhebung
der Gemeinschaft von den Betheiligten beantragt, so bedarf es einer vor-
gängigen Dismenbration der Grundstücke nicht, es ist vielmehr im fernern
Verfahren das den ideellen Theilen der Mitbesitzer entsprechende Sollhaben
in der Sollhaben-Berechnung und bei der Entwerfung des Plans einem jeden
derselben ohne vorgängige Dismembration der betreffenden Grundstücke anzu-
rechnen.
Ferneres Verfahren.
§. 9.
Die Spezial-Kommission hat die von der General-Kommission nach stattge-
habter
Prüfung (§F. 4, §. 6 Ziffer 6, §. 7) ihr zurückgegebene Legitimations-
Tabelle nebst einer erst alsdann anzufertigenden beglaubigten Abschrift derselben,
welche
als solche in der Ueberschrift der Tabelle ausdrücklich zu bezeichnen ist, dem
zuständigen Einzelgericht (Gericht der belegenen Sache) mit dem Antrag mitzu-
theilen:
1) unter Auslegung der Tabelle an der Gerichtsstelle und der Abschrift der-
selben bei dem Gemeindevorstand der zusammenzulegenden Flur das durch
§. 39 Ziffer II. des Gesetzes über die Zusammenlegung der Grundstücke
vom 5. Mai 1869 und durch das Gesetz über die Beseitigung des Vor-
behalts besserer Rechte Dritter vom nämlichen Tage angeordnete Ediktal-
Verfahren einzuleiten;
in die Spalte 9 der Tabelle „Bemerkungen“ bei den betreffenden Contis
und Grundstücken die etwaigen Beschränkungen des Eigenthums durch Lehns-
oder Fideikommiß--Verband oder Erbpacht-Verhältniß (§. 28 des Gesetzes
über die Zusammenlegung der Grundstücke, §§. 42, 96 der Ausführungs-
Verordnung zum Pfandgesetz), sowie die Bevormundungen und die vollstän-