Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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9) Punkte, Kommata und Trennungszeichen oder Bruchstriche, welche zur Bil- 
dung der Zahlen gebraucht werden, sind je für eine Ziffer zu zählen. 
10) Die Buchstaben, welche den in Ziffern geschriebenen Zahlen angchängt 
werden, um sie als Ordnungszahlen zu bezeichnen, werden jeder für eine 
Ziffer gezählt. 
Bei chiffrirten und den (laut §. 9) als geheime zu behandelnden Depeschen 
werden zunächst sämmtliche als Chiffern benutzte Ziffern, Buchstaben oder 
Zeichen im chiffrirten Text zusammengezählt, die Summe durch fünf ge- 
theilt und der Quotient als die für den chiffrirten Text zu taxirende Wort- 
zahl angesehen. Der etwaige Ueberschuß zählt für ein Wort. Die Zeichen, 
welche die Gruppen trennen, werden mitgezählt, insofern der Aufgeber nicht 
ausdrücklich erklärt hat, daß sie nicht mittelegraphirt werden sollen. 
Der Wortzahl des chiffrirten Textes tritt die Zahl der ausgeschriebenen 
Worte, nach den gewöhnlichen Regeln berechnet, hinzu. 
S. 15. 
Rekommandirte Depeschen. 
Der Aufgeber einer Depesche hat das Recht, rieselbe zu rekommandiren. In 
diesem Falle wird die Depesche von allen Stationen, welche bei der telegraphischen 
Beförderung, beziehungsweise Aufnahme, mitwirken, vollständig kollationirt und die 
Bestimmungs-Station sendet dem Aufgeber telegraphisch, unmittelbar nach der Be- 
stellung an den Adressaten oder nach der Abgabe an die Weiterbeförderungs-Anstalt, 
eine Rückmeldung mit genauer Angabe der Zeit, zu welcher die Depesche dem 
Adressaten, beziehungsweise der Weiterbeförderungs-Anstalt, zugestellt worden ist. 
Hat die Depesche nicht bestellt werden können, so enthält die Rückmeldung 
die Umstände, welche die Bestellung verhindert haben, sowie die nöthigen Angaben, 
damit der Aufgeber eventuell seine Depesche in die Hände des Adressaten gelangen 
lassen könne. 
Der Aufsgeber einer rekommandirten Depesche kann sich die Rückmeldung nach 
irgend einem beliebigen Orte adressiren lassen, wenn er die dazu nöthigen Angaben 
liefert. 
Die Rekommandation ist obligatorisch für alle chiffrirten Depeschen, sowie für 
solche Depeschen, welche als geheime betrachtet werden (efr. §. 9). 
Wenn in Form chiffrirter Depeschen geschriebene Handels= und Börsen- 
Depeschen unrekommandirt aufgegeben werden, so ist jede Reklamation wegen 
etwaiger Verstümmelung unzulässig. 
Die Taxe für die Rekommandirung ist gleich derjenigen der eigentlichen De- 
pesche. 
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