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12. November 1862 zur Gewerbeordnung für das Großherzogthum die geschehene
Aufhebung der juristischen Persönlichkeit gedachter Innung hierdurch bekannt gemacht.
Weimar am 10. August 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. v. Helldorff.
Nachdem die Aktionäre der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft in ihrer
General-Versammlung vom 7. September 1868 die aus der nachstehenden Fassung
ersichtliche Abänderung des §. 36 Nr. 4 ihres Gesellschafts-Statuts vom Jahr
1844 beschlossen und in Folge dessen die Direktion der Gesellschaft bei den be-
theiligten Regierungen um die Bestätigung des angefügten Statut-Nachtrags gebeten
hat, ist zu den letzteren, in Abwesenheit Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs,
von dem Großherzoglichen Gesammt-Ministerium Namens der Großherzoglich Sächsi-
schen Staatsregierung die nachgesuchte Bestätigung ausgesprochen worden.
Es wird dieses, unter Bezugnahme auf das durch Ministerial-Bekanntmachung
vom 6. Juli 1844 publizirte Statut der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft
(S. 74 u. f. des Reg.-Bl. von 1844), hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 30. Juli 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.
Rachtrag
zum Statut der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft.
J.
Die Bestimmung unter Nr. 4. des 8. 36 des Gesellschafts-Statuts vom
Jahr 1844 wird aufsgehoben.
II.
An deren Stelle tritt folgende Vorschrift:
4) Personen, welche über zwei Meilen von der Bahn einschließlich der Zweig-
bahnen Corbetha-Leipzig und Weißenfels-Gera entfernt wohnen.
Von den Aktionären, welche im Bereich der genannten Zweigbahnen wohnen,
darf nur je Einer derselben Mitglied des Verwaltungsraths sein.