Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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12. November 1862 zur Gewerbeordnung für das Großherzogthum die geschehene 
Aufhebung der juristischen Persönlichkeit gedachter Innung hierdurch bekannt gemacht. 
Weimar am 10. August 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. v. Helldorff. 
Nachdem die Aktionäre der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft in ihrer 
General-Versammlung vom 7. September 1868 die aus der nachstehenden Fassung 
ersichtliche Abänderung des §. 36 Nr. 4 ihres Gesellschafts-Statuts vom Jahr 
1844 beschlossen und in Folge dessen die Direktion der Gesellschaft bei den be- 
theiligten Regierungen um die Bestätigung des angefügten Statut-Nachtrags gebeten 
hat, ist zu den letzteren, in Abwesenheit Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, 
von dem Großherzoglichen Gesammt-Ministerium Namens der Großherzoglich Sächsi- 
schen Staatsregierung die nachgesuchte Bestätigung ausgesprochen worden. 
Es wird dieses, unter Bezugnahme auf das durch Ministerial-Bekanntmachung 
vom 6. Juli 1844 publizirte Statut der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft 
(S. 74 u. f. des Reg.-Bl. von 1844), hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 30. Juli 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
Rachtrag 
zum Statut der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft. 
J. 
Die Bestimmung unter Nr. 4. des 8. 36 des Gesellschafts-Statuts vom 
Jahr 1844 wird aufsgehoben. 
II. 
An deren Stelle tritt folgende Vorschrift: 
4) Personen, welche über zwei Meilen von der Bahn einschließlich der Zweig- 
bahnen Corbetha-Leipzig und Weißenfels-Gera entfernt wohnen. 
Von den Aktionären, welche im Bereich der genannten Zweigbahnen wohnen, 
darf nur je Einer derselben Mitglied des Verwaltungsraths sein.
	        
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