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H. Oldenburg.
Haupt--Zollamt Varel, Haupt-Zollamt Brake, Haupt--Zollamt Delmenhorst,
Haupt-Steueramt Oldenburg.
J. Braunschweig.
Haupt-Steueramt Braunschweig, Steueramt Wolfenbüttel, Steueramt Holz-
minden.
K. Thüringische Staaten.
Haupt-Steueramt Coburg.
L. Anhalt.
Haupt-Steueramt Dessau, Zoll-Abfertigungsstelle Wallwitz-Hafen bei
Dessau.
Geht Rohzucker, für welchen der Zollpflichtige den Zollsatz von fünf Tha-
lern für den Zentner nicht entrichten will, bei einer andern Zollstelle als den
oben bezeichneten ein, so ist, falls die Abfertigung unter Begleitschein-Kontrole auf
eine kompetente Zollstelle nicht beantragt wird, oder dem Eingangsamt die Befug-
niß zur Begleitschein-Ausfertigung mangelt, der eingeführte Zucker auf dem kürze-
sten Weg unter Zoll-Kontrole in das Ausland zurückzuschaffen.
In Betreff der Kontrole der Verwendung gollfrei einzulassender Melasse zur
Branntwein-Bereitung kommen die in der Anlage Amenthaltenen Bestimmungen A.
zur Anwendung. —
2.
Zu §. 3 des Gesetzes.
Die Ausfuhr von Zucker mit dem Anspruch auf Zoll= oder Steuer-Ver-
gütung darf, sofern es sich um Zucker handelt, für welchen eine Vergütung von
3 Thlr. 4 Sgr. — Pf. bezüglich 3 Thlr. 18 Sgr. — Pf für den Zentner
gewährt wird, bis auf Weiteres nur über die nachstehend bezeichneten Aemter
erfolgen:
A. Preußen.
Haupt--Steueramt Stettin, Haupt-Zollamt Stralsund, Haupt-Steueramt
Breslau, Haupt--Steueramt Görlitz, Haupt-Steueramt Halle, Haupt-Steuer-
amt Magdeburg, Haupt-Steueramt für die ausländischen Gegenstände Ber-
lin, Vereinsländisches Haupt-Zollamt Hamburg, Haupt-Zollamt Kiel, Haupt-
Zollamt Flensburg, Vereinsländisches Haupt-Zollamt Bremen, Haupt-Steuer-
amt für ausländische Gegenstände Cöln.
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