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Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
N. K.
Zu Ausführung der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom
21. Juni d. J. verordnen Wir wie folgt:
Zu §. 6 des Bundesgesetzes.
Die Bestimmungen im §. 8 der Gewerbeordnung vom 30. April 1862
über den Gewerlbebetrieb der Auswanderungs-Unternehmer und Auswanderungs-
Agenten, sowie der Versicherungs-Unternehmer bleiben in Kraft.
Zu §. 23 des Bundesgesetzes.
Hinsichtlich der Stauanlagen für Wasser-Triebwerke kommen neben den Vor-
schriften in den §§. 17 bis 22 des Bumeesgesetzes und in Art. I und II des
provisorischen Gesetzes vom 18. dieses Monats die Bestimmungen in den §§. 34.
35. 36. 38. 39. 40 des Gesetzes zum Schutz gegen fließende Gewässer vom
16. Februar 1854 bezüglich in §. 21 des Gesetzes über Zusammenlegung der
Grundstücke vom 5. Mai 1869 mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die Mit-
wirkung des Staats-Ministeriums auf die Abgabe der Entscheidung zweiter Instanz
sich beschränkt. «
Zu 8. 24 des Bundesgesetzes.
Bis zum Erlaß allgemeiner Bestimmungen durch den Bundesrath bleiben die
Vorschriften der Verordnung vom 19. Februar 1863, soweit solche nicht durch
das Bundesgesetz und das provisorische Gesetz vom 18. dieses Monats abge-
ändert worden, in Gültigkeit.
Zu 8. 34 des Bundesgesetzes.
Hinsichtlich des Handels mit Giften bewendet es bei den Vorschriften des
Gesetzes über den Gifthandel vom 1. Juli 1858 mit der Abänderung, daß die
erforderliche Erlaubniß nicht mehr von dem Staats-Ministerium, sondern von dem
Bezirksausschuß zu ertheilen ist.
Zu §. 39 des Bundesgesetzes.
Bei der dermaligen Einrichtung von Kehrbezirken für die Schornsteinfeger
hat es auch fernerhin sein Bewenden. Die Erlaubniß zu Betreibung des Ge-