Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Landesvermessung und Grundstücks-Zusammenlegung verwendet zu werden und solche 
Privat-Messungen im Großherzogthum vorzunehmen, zu welchen ein verpflichteter 
Geometer erfordert wird, insofern nicht die Gesetzgebung dafür ausschließlich die 
Stenuer-Revisionen bestimmt. 
Gegenwärtige Verordnung tritt sofort nach ihrer Publikation in Kraft. 
Weimar am 15. September 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. Departement der Finanzen. 
von Watzdorf. G. Thon. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Der Netto-Taxpreis eines Blutegels ist bis auf Weiteres auf einen 
Groschen sechs Pfennige festgestellt worden. 
Weimar am 29. September 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Innern. 
Für den Departements--Chef: 
J. v. Helldorff. 
Vom Bundes-Gesetzblatt ist die Nummer 34 erschienen und enthält: 
Nr. 242. Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Aerzte, Zahnärzte, 
Thierärzte und Apotheker. Vom 25. September 1869. 
  
Weimar. — Hof. Buchdruckerei.
	        
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