Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Dem Vorstand ist 
ein Kassirer, ein Buchhalter und nach Bedarf ein Kontroleur, sowie das 
sonst nöthige Hülfs-Personal 
beizugeben. 
Die Mitglieder des Vorstandes, der Kassirer, Buchhalter und Kontroleur 
werden von Uns ernannt, das Hülfs-Personal wird von dem Staats-Ministerium 
(§. 2) angenommen. 
§. 4. 
Der Landtag ernennt zwei ständige Kommissare zu Ueberwachung der Lan- 
des-Kredit-Kasse und ihrer Organe. Diesen Kommissaren steht das Recht zu, 
jederzeit Einsicht von den Büchern und Akten der Anstalt zu nehmen, von dem 
Vorstand Auskunft über den Stand der Geschäfte im Allgemeinen und über ein- 
zelne Geschäftsgegenstände zu erfordern, den Kassen-Revisionen beizuwohnen, et- 
waige Ordnungswidrigkeiten bei dem Staats-Ministerium zur Anzeige zu bringen 
und in Gemeinschaft mit letzterm die jährlich zu legende Rechnung abzuhören und 
zu justifiziren. 
Die justifizirte Rechnung ist demnächst dem Landtag mitzutheilen. 
§. 5. 
Die Großherzoglichen Rechnungsämter, mit Ausnahme des am Sitz der Lan- 
des-Kredit-Kasse befindlichen Rechnungsamtes, bilden die Agenturen der Landes- 
Kredit-Kasse und sind insoweit dem Vorstand der letztern untergeordnet. In dem 
Disziplinar-Verhältniß derselben zum Finanz-Departement des Staats-Ministe- 
riums wird hierdurch etwas nicht geändert. 
Disziplinar-Maßregeln gegen dieselben sind daher auch von der Landes-Kre- 
dit-Kasse bei dem Finanz-Departement zu beantragen. 
Die Rechnungsämter empfangen für ihre im Interesse der Landes-Kredit- 
Kasse stattfindende Mühwaltung eine von dem Ministerial-Departement des In- 
nern im Einvernehmen mit dem Finanz--Departement festzustellende Remuneration. 
Die Bezirks-Direkteren und Gemeindevorstände haben die Landes-Kredit-Kasse 
auf Angehen thunlichst zu unterstützen. 
S. 6. . 
Die Ueberschüsse der Landes-Kredit-Kasse dienen zunächst zur Bestreitung des 
Verwaltungsaufwandes bei derselben, im Uebrigen aber bis auf weitere Vereinba- 
rung mit dem Landtag zu Ansammlung eines Reserve-Fonds, welcher den Zweck 
hat, etwaige Verluste zu übertragen.
	        
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