Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Die Zurückziehung derselben ist jedoch nach vorausgegangener dreimonatlicher 
Kündigung gestattet: 
a) sofern der Schuldner seine vertragsmäßigen Verbindlichkeiten nicht gehö- 
rig und pünktlich erfüllt, 
b) wenn der Schuldner in Konkurs verfällt. 
Von Seiten des Erborgers sind die Kapitale jeder Zeit einer, jedoch nur 
am 2. Januar und 1. Juli zulässigen, sechsmonatlichen Kündigung unterworfen, so- 
fern nicht bei der Erborgung etwas Anderes bedungen worden. 
8. 10. 
Die zu bestellende Sicherheit soll regelmäßig der für Ausleihung vormund- 
schaftlicher Gelder geordneten gleich sein. Die Landes-Kredit-Kasse darf indeß ein 
Fünftheil des Unterpfandes nachlassen, wenn die besondere Zuverlässigkeit und wirth- 
schaftliche Tüchtigkeit des Erborgers nachgewiesen ist, das Unterpfand zur ersten 
Hppothek eingesetzt wird und wenigstens in der Höhe des Darlehns aus Feld-, 
Wiesen= und Garten-Grundstücken besteht. 
§. 11. 
Die Gesuche um Verwilligung von Anlehen sind von den Betheiligten bei 
dem Großherzoglichen Rechnungsamt, in dessen Bezirk die dargebotenen Unterpfands- 
stücke belegen sind, und was den Bezirk des Rechnungsamtes Weimar betrifft, bei 
der Landes-Kredit-Kasse unmittelbar unter Ueberreichung der von den verpflichteten 
Orts-Taxatoren ausgefertigten und von dem Gemeindevorstand legalisirten Würde- 
rungsscheine über die zum Unterpfand bestimmten Gegenstände, so wie der Er- 
werbsurkunden, Steuer-Kataster-Auszüge und — bei Gebäuden — der Brand- 
versicherungs-Scheine anzubringen, unter gleichzeitiger Erklärung über die Höhe der 
zu übernehmenden Tilgungs-Rente, demnächst aber von dem Rechnungsamt nach 
Maßgale einer zu ertheilenden Instruktion gehörig vorbereitet an die Landes-Kredit- 
Kasse zur Schlußfassung einzusenden. 
§. 12. 
Unter sonst gleichen Verhältnissen sind, wenn es in dem Augenblick an Mit- 
teln gebricht, um alle Darlehnsuchenden zu befriedigen, die nachgesuchten kleineren 
Darlehne vorzuziehen. 
§. 13. 
Die Landes-Kredit-Kasse ist zu Ablehnung von Darlehnsgesuchen ohne weitere 
Angabe von Gründen berechtigt.
	        
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