355
8. 18.
Die fälligen Zinsscheine werden an deren bloßen Inhaber ohne Prüfung
der Legitimation desselben ausgezahlt.
Dieselben sollen nicht nur bei allen Großherzoglichen Kassen als Zahlung
angenommen, sondern auch bei den Großherzoglichen Rechnungsämtern, soweit deren
Baarbestände solches gestatten, eingelöst werden.
S. 19.
Die vier Jahre nach dem Anfall unerhoben gebliebenen Zinsbeträge sind zu
Gunsten der Landes-Kredit-Kasse verjährt.
S. 20.
Die Rückzahlung der Kapitalien findet bei Schuldscheinen, die auf den Namen
lauten, gegen gerichtlich oder notariell rekognoszirte Quittungen der Gläubiger, bei
Schuldscheinen, welche auf den Inhaber lauten, gegen Rückgabe der Obligationen
ohne Prüfung der Legitimationen des Inhabers an Letztern in den Geschäfts-
räumen der Landes-Kredit-Kasse oder deren Agenturen statt.
Bei der Rückzahlung sind die zu der betreffenden Schuldverschreibung gehöri-
gen, noch nicht angefallenen Zinsscheine mit zurückzugeben. Soweit dies nicht
geschieht, sind die diesfallsigen Beträge von dem Kapital abzuziehen.
Für die gerichtlichen Rekognitionen der Quittungen der Gläubiger mit Ein-
schluß der Bescheinigung über die Legitimation der Nachfolger ursprünglicher Gläu-
biger sollen von den Großherzoglichen Behörden Sporteln nicht berechnet werden.
§. 21.
Anerbietungen von Darleihungen können unmittelbar bei der Landes-Kredit-
Kasse oder bei dem Großherzoglichen Rechnungsamt, in dessen Bezirk der Betheiligte
wohnt, geschehen.
Wird das Anerbieten angenommen und für den einzelnen Fall etwas Anderes
nicht verabredet, so erfolgt die Annahme des Kapitals und beginnt die Verzinsung
desselben nach Vorschrift des §. 15 zu Ende des dritten Monats nach der An-
nahmeerklärung. Auf den Wunsch des Darleihers kann indeß bis auf Weiteres
auch die alsbaldige Annahme des Kapitals gegen eine dreiprozentige jährliche
Verzinsung für die Zeit der ersten drei Monate geschehen.
Ist die Anmeldung in dem einen wie in dem andern Fall bei einem Groß-
herzoglichen Rechnungsamt erfolgl, so hat dieses sofortige Anzeige bei der Landes-
Kredit-Kasse zu machen und nach Befinden die Ermächtigung zu Empfangnahme des
Kapitals gegen Ausstellung einer Interims-Quittung zu gewärtigen.