Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Rechnungsamts bis auf Weiteres entweder in groben Silber-Münzsorten, welche 
bei den Großherzoglichen Kassestellen zugelassen sind, oder in Staats-Papiergeld 
des Großherzogthums, des Herzogthums Sachsen-Gotha, des Königreichs Preußen, 
des Königreichs Sachsen, oder in Noten der Preußischen Bank, sowie solcher im 
Norddeutschen Bundesgebiet domicilirter Banken, welche in Leipzig Einlösungskassen 
haben, rechtzeitig zu bewirken. 
Soll die Zahlung in Gold geschehen, so muß diesfallsige besondere Verab- 
redung vorausgehen. 
Für den Fall der Einzahlung des Kapitals bei einem Rechnungsamt ist das 
zur Einsendung an die Landes-Kredit-Kasse aufzuwendende Porto und sonstiger 
Verlag an Verpackkosten und dergleichen alsbald zu vergüten. 
Erfolgt die Einzahlung bei der Landes-Kredit-Kasse unmittelbar, so sind die 
entsprechenden Schuldscheine mit dazu gehörigen Zinsscheinen an den Darleiher so- 
fort hinauszugeben. Geschieht dieselbe bei einem Rechnungsamt, so ist von diesem 
dem Darleiher ein Interims-Schein auszustellen, das eingezahlte Kapital aber, 
sofern nicht etwas Anderes angeordnet worden, an die Landes-Kredit-Kasse ohne 
Weiteres einzusenden. Das Rechnungsamt hat die unverweilte Zusendung der 
entsprechenden Schuldscheine nebst. Zinsscheinen zu gewärtigen und diese Dokumente 
an den Gläubiger gegen Rückgabe des der Landes-Kredit-Kasse zuzusendenden 
Interims-Scheins unverzüglich auszuhändizen. 
S. 6. 
Unterbleibt die rechtzeitige Einzahlung des angemeldeten Kapitals, so ist die 
Landes-Kredit-Kasse zu dessen späterer Annahme nicht verpflichtet und bleibt ihr 
die Geltendmachung ihres Schädenanspruchs vorbehalten. 
S. 7. 
Die nach §. 15 des Gesetzes gestattete Umwandlung eines auf den Inhaber 
lautenden Schuldscheins in einen Schuldschein auf den Namen kann unter Ueber- 
reichung des Schuldscheins sowohl bei der Landes-Kredit-Kasse selbst, als auch bei 
jedem Großherzoglichen Rechnungsamt beantragt werden. Im letztern Fall hat 
das Rechnungsamt eine Empfangsbescheinigung auszustellen, den Schuldschein an 
die Landes-Kredit-Kasse unverweilt einzusenden und denselben nach Rückempfang 
an den Gläubiger gegen Zurückgabe des Empfangsscheins auszuhändigen. 
Die Umwandlung eines auf den Namen lautenden Schuldscheins in einen 
Schuldschein auf den Inhaber muß immer bei der Landes-Kredit-Kasse persönlich 
beantragt werden. 
Die Unmschreibung des Schuldscheins erfordert zu ihrer Giltigkeit die eigen- 
händige Vollziehung zweier Mitglieder des Vorstandes unter Beidruckung des 
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