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Rechnungsamts bis auf Weiteres entweder in groben Silber-Münzsorten, welche
bei den Großherzoglichen Kassestellen zugelassen sind, oder in Staats-Papiergeld
des Großherzogthums, des Herzogthums Sachsen-Gotha, des Königreichs Preußen,
des Königreichs Sachsen, oder in Noten der Preußischen Bank, sowie solcher im
Norddeutschen Bundesgebiet domicilirter Banken, welche in Leipzig Einlösungskassen
haben, rechtzeitig zu bewirken.
Soll die Zahlung in Gold geschehen, so muß diesfallsige besondere Verab-
redung vorausgehen.
Für den Fall der Einzahlung des Kapitals bei einem Rechnungsamt ist das
zur Einsendung an die Landes-Kredit-Kasse aufzuwendende Porto und sonstiger
Verlag an Verpackkosten und dergleichen alsbald zu vergüten.
Erfolgt die Einzahlung bei der Landes-Kredit-Kasse unmittelbar, so sind die
entsprechenden Schuldscheine mit dazu gehörigen Zinsscheinen an den Darleiher so-
fort hinauszugeben. Geschieht dieselbe bei einem Rechnungsamt, so ist von diesem
dem Darleiher ein Interims-Schein auszustellen, das eingezahlte Kapital aber,
sofern nicht etwas Anderes angeordnet worden, an die Landes-Kredit-Kasse ohne
Weiteres einzusenden. Das Rechnungsamt hat die unverweilte Zusendung der
entsprechenden Schuldscheine nebst. Zinsscheinen zu gewärtigen und diese Dokumente
an den Gläubiger gegen Rückgabe des der Landes-Kredit-Kasse zuzusendenden
Interims-Scheins unverzüglich auszuhändizen.
S. 6.
Unterbleibt die rechtzeitige Einzahlung des angemeldeten Kapitals, so ist die
Landes-Kredit-Kasse zu dessen späterer Annahme nicht verpflichtet und bleibt ihr
die Geltendmachung ihres Schädenanspruchs vorbehalten.
S. 7.
Die nach §. 15 des Gesetzes gestattete Umwandlung eines auf den Inhaber
lautenden Schuldscheins in einen Schuldschein auf den Namen kann unter Ueber-
reichung des Schuldscheins sowohl bei der Landes-Kredit-Kasse selbst, als auch bei
jedem Großherzoglichen Rechnungsamt beantragt werden. Im letztern Fall hat
das Rechnungsamt eine Empfangsbescheinigung auszustellen, den Schuldschein an
die Landes-Kredit-Kasse unverweilt einzusenden und denselben nach Rückempfang
an den Gläubiger gegen Zurückgabe des Empfangsscheins auszuhändigen.
Die Umwandlung eines auf den Namen lautenden Schuldscheins in einen
Schuldschein auf den Inhaber muß immer bei der Landes-Kredit-Kasse persönlich
beantragt werden.
Die Unmschreibung des Schuldscheins erfordert zu ihrer Giltigkeit die eigen-
händige Vollziehung zweier Mitglieder des Vorstandes unter Beidruckung des
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