Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

361 
zum Zahlungstag nach Wunsch des Gläubigers geschehen, wenn die Mittel der 
Anstalt solches gestatten. 
S. 13. 
Gesuche um Verwilligung von Anlehen aus der Landes-Kredit- 
Kasse sind bei dem Großherzoglichen Rechnungsamt, in dessen Bezirk die dar- 
gebotenen Unterpfandsstücke belegen sind, oder zu dessen Bezirk die in Frage seiende 
Gemeinde gehört, und was den Bezirk des Rechnungsamts zu Weimar betrifft, 
bei der Landes-Kredit-Kasse unmittelbar anzubringen. 
Zu Vermeidung von Kosten und Zeitverlust empfiehlt es sich für den Dar- 
lehnsucher, namentlich wenn größere Summen in Frage sind, bei der Landes- 
Kredit-Kasse darüber sich zu vergewissern, ob überhaupt zur Zeit Kapitale 
daselbst verfügbar sind. 
Dem Gesuch um Verwilligung eines Darlehns sind die von den Orts- 
Taxatoren angefertigten und von dem Gemeindevorstand legalisirten Würderungs- 
scheine über die zum Unterpfand bestimmten Gegenstände, die diesfallsigen Erwerbs- 
urkunden und Auszüge aus dem Steuer-Kataster, sowie bei Gebäuden die 
Brandversicherungs-Scheine beizufügen. 
Von dem Rechnungsamt ist demnächst das Gesuch nach Maßgabe der erhal- 
tenen allgemeinen Instruktion zu erörtern und an die Landes-Kredit-Kasse ein- 
zusenden. 
S. 14. 
Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, den Rechnungsämtern und der Landes- 
Kredit-Kasse jede für nöthig erachtete Auskunft über die persönlichen und wirth- 
schaftlichen Verhältnisse eines Darlehnsuchenden, über die Beschaffenheit der zum 
Unterpfand dargebotenen Grundstücke, über die aufgestellte Taxe, über die Ver- 
käuflichkeit der Grundstücke rc. pflichtmäßig amtshalber zu ertheilen. 
Eine gleiche Verpflichtung liegt dem Großherzoglichen Rechnungsamt zu Weimar 
hinsichtlich der bei der Landes-Kredit-Kasse unmittelbar angebrachten Darlehns- 
gesuche ob. 
Nicht minder haben die Hypotheken-Behörden jede auf die Hypothekar- 
Verhältnisse des dargebotenen Unterpfandes von der Landes-Kredit-Kasse oder dem 
betreffenden Rechnungsamt erbetene Auskunft unverweilt und amtshalber zu geben. 
§. 15. 
Die Landes-Kredit-Kasse kann, namentlich bei größeren Guts-Komplexen, eine 
anderweite Taxation der zum Unterpfand bestimmten Gegenstände durch von ihr
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.