Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

Schuldurkunde 
auf den Inhabeir. 
Seer. Noo. 
Schuldurkunde 
der Landes-Kredit-Kasse des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach 
über 
Thaler. 
Die Landes-Kredit -Kasse des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach 
urkundet und bekennet hiermit, unter Bezugnahme auf das Gesetz über Errichtung 
einer Landes-Kredit-Kasse im Großherzogthum vom 17. November 1869 und auf 
die dazu gehörige Ausführungsverordnung vom 18. November 1869, daß ihr ge- 
gen Hinausgabe dieses Schuldscheins ein Kapital vvoa Thalern darlehns- 
weise vorgeschossen worden ist. 
Dieselbe verspricht dieses Kapital jährlich mit Vier und Einviertel Prozent 
(in halbjährigen Terminen) gegen Rückgabe des auf den entsprechenden Zins-Ter- 
min lautenden Zinsscheins zu verzinsen und nach einer, beiden Theilen freistehen- 
den, jedoch nur am 2. Januar und 1. Juli zulässigen Kündigung an den Inha- 
ber dieser Schuldverschreibung bezüglich der an deren Stelle in gesetzlicher Weise 
getretenen Urkunde zurückzuzahlen. 
Für die Sicherheit des Kapitals und der Zinsen haftet der Staat. 
Der Schuldverschreibung sind Zinsscheine beigegeben, welche nach Ablauf von 
4 zu 4 Jahren gegen Vorzeigung der Schuldverschreibung erneuert werden. 
Weimar 
(Stempel.) Der Vorstand der Landes-Kredit-Kasse. 
Eingezahlt an Eingetragen an 
Der Kassirer. Der Buchhalter. 
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