Schuldurkunde
auf den Inhabeir.
Seer. Noo.
Schuldurkunde
der Landes-Kredit-Kasse des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach
über
Thaler.
Die Landes-Kredit -Kasse des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach
urkundet und bekennet hiermit, unter Bezugnahme auf das Gesetz über Errichtung
einer Landes-Kredit-Kasse im Großherzogthum vom 17. November 1869 und auf
die dazu gehörige Ausführungsverordnung vom 18. November 1869, daß ihr ge-
gen Hinausgabe dieses Schuldscheins ein Kapital vvoa Thalern darlehns-
weise vorgeschossen worden ist.
Dieselbe verspricht dieses Kapital jährlich mit Vier und Einviertel Prozent
(in halbjährigen Terminen) gegen Rückgabe des auf den entsprechenden Zins-Ter-
min lautenden Zinsscheins zu verzinsen und nach einer, beiden Theilen freistehen-
den, jedoch nur am 2. Januar und 1. Juli zulässigen Kündigung an den Inha-
ber dieser Schuldverschreibung bezüglich der an deren Stelle in gesetzlicher Weise
getretenen Urkunde zurückzuzahlen.
Für die Sicherheit des Kapitals und der Zinsen haftet der Staat.
Der Schuldverschreibung sind Zinsscheine beigegeben, welche nach Ablauf von
4 zu 4 Jahren gegen Vorzeigung der Schuldverschreibung erneuert werden.
Weimar
(Stempel.) Der Vorstand der Landes-Kredit-Kasse.
Eingezahlt an Eingetragen an
Der Kassirer. Der Buchhalter.
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