Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Ende zugehen wird, durch öffentlichen Anschlag oder auf sonst geeignete 
Weise noch besonders zur Kenntniß sämmtlicher Betheiligten seines Ge- 
meindebezirks zu bringen, außerdem aber auch 
bei dem Ablaufe eines jeden Semesters der jedesmaligen Finanz-Periode 
den Inhalt der §§. 15 bis 18 des Gesetzes mittelst Bekanntmachung in 
einem am Orte erscheinenden öffentlichen Nachrichtsblatte, in Orten aber, 
wo ein solches Blatt nicht erscheint, mittelst öffentlichen Anschlags und 
in allen Landgemeinden daneben durch Vorlesung in einer dazu zu be- 
rufenden Gemeindeversammlung, zugleich mit Hinweisung auf die drohen- 
den Strafen und Rechtsnachtheile, erinnerlich zu machen. 
Der Eintritt dieser Strafen und Rechtsnachtheile ist jedoch von der Aus- 
führung vorstehender Vorschriften und von deren Beweise nicht abhängig. 
S. 2. 
Die Vormundschaftsbehörden haben in allen Fällen, wo verzinsliche 
Aktiv-Kapitale unter ihrer obervormundschaftlichen Aufsicht verwaltet werden, oder 
in ihrer eigenen Deposital-Verwaltung sich befinden, unter Hinweisung auf die 
einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen dafür Sorge zu tragen, daß die Zinsen 
davon durch die Nutznießer, Vormünder oder Kuratoren (§. 18 des Gesetzes) ge- 
hörig fatirt werden. - 
Auch haben die Einzelrichter von dem bei jeder Nachlaß-Regulirung zu 
ihrer Kenntniß gekommenen Bestande der verzinslichen Kapitale des Erblassers eine 
übersichtliche Notiz, unter Angabe der= Erben, zu den Akten des Rechnungsamts 
(der Steuer-Lokal-Kommission) jedenfalls vier Wochen vor der Ausantwortung des 
Nachlasses an die Erben gelangen zu lassen, sowie jedes Jahr die Grund-, Hy- 
potheken= und Privilegien-Akten des vorigen Jahres dem Rechnungsamte (der 
Steuer-Lokal-Kommission) auf Antrag für kurze Zeit zur Einsicht mitzutheilen 
(§. 44 des Gesetzes). 
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S§. 3. 
Sämmtliche Staats= und Hof-Kassen, ingleichen die sämmtlichen Kassen 
der Gemeinden, Kirchen, Stiftungen und öffentlichen Anstalten haben 
zur Herbeiführung einer Kontrole über richtig erfolgte Fatirung von Diensteinkünften 
bis zum 15. Januar 1870 vollständige Aufstellungen aller von ihnen zu zahlenden 
fatirungspflichtigen Dienstbezüge mit Angabe der Bezugsberechtigten, und weiter 
beim Beginne jedes folgenden Semesters längstens bis zum 15. Juli und bis zum 
15. Januar Verzeichnisse der in dieser Beziehung etwa vorgekommenen Verände- 
rungen (Ab- und Zugänge) bei demjenigen Rechnungsamte oder derjenigen Steuer-
	        
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