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Lolal-Kommission einzureichen, bei welchem oder welcher diese Bezüge von den
Betheiligten zu fatiren sind.
S. 4.
Als öffentliche Anstalten im Sinne des §. 5 Ziffer 1 des Gesetzes sind
diejenigen anzusehen, welche eine besondere staatliche Anerkennung im Großherzogthume
erhalten haben und mehr oder weniger der Aufsicht und Kontrole der Staats-
behörden hinsichtlich ihrer Verwaltung unterliegen, insbesondere also auch diejenigen
vom Staate anerkannten juristischen Personen, Gemeinheiten, welche auf landes-
herrlich bestätigten Statuten beruhen und hinsichtlich deren Unsere Staatsregierung
durch einen hierzu bestellten Kommissar die Aufsicht über deren Geschäftsführung
ausübt, wie z. B. Banken, Eisenbahn-Gesellschaften, Versicherungs= Anstalten und
dergleichen mehr.
g. 6.
Bei der Fatirung des Diensteinkommens (§. 22 flg. des Gesetzes), soweit
solches nicht unter die nach §. 25 des Gesetzes ausdrücklich ausgenommenen Bezüge
fällt, ist ein Unterschied nicht zu machen, ob der Bezugsberechtigte definitiv angestellt
oder nur provisorisch und auf Widerruf angenommen ist, und ob das Dienst-
einkommen bestallungsmäßig gewährleistet ist oder nicht. Es sind daher auch solche
wiederkehrende Emolumente mit zu fatiren, welche nicht in der Bestallung zu-
gesichert sind, sondern unmittelbar auf dem Grunde gesetzlicher Bestimmung bezogen
werden.
Zu fatiren sind auch ständige Remunerationen (§. 23 des Gesetzes) mit
Einschluß derjenigen, welche die nur im Vorbereitungsdienste stehenden Auditoren,
Accessisten, Praktikanten u. s. w. beziehen, ingleichen die Tagegelder der bei den
Post- und Telegraphen -Behörden des Landes beschäftigten Assistenten, Eleven,
Dienstanwärter u. s. w.
Als ständige Remunerationen sind diejenigen anzusehen, welche nicht etwa nur
einmalig gewährt werden, sondern auf längere oder kürzere Zeit, wenn auch wider-
ruflich, verwilligt sind, mögen solche in gewissen, vorausbestimmten Raten-
Zahlungen oder in Jahresbeträgen gewährt werden, auch wenn deren Höhe, wie
z. B. von Tantiemen der Beamten bei Aktien= Unternehmungen von wechselnden
Umständen abhängig ist.
S. 6.
Zu dem Diensteinkommen, welches zu fatiren ist, gehören auch die hinsichtlich
des Betrags und Fortgenusses gesicherten Wochen-, Monats- oder Jahres-Löhne
der angestellten Chaussee-Wärter, Eisenbahn-Wärter, Weichensteller, Bahnhofs-Wächter
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