Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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D) daß die Sportel-Erhebungs-Gebühr der Diener nur mit dem hälftigen Be- 
trage fatirt wird. 
S. 10. 
Zu den Bezügen, welche bei Fatirung des Diensteinkommens nicht mit in 
Ansatz kommen (§. 25 des Gesetzes), gehören die Prämien der Orts-Steuerein- 
nehmer, welche denselben nach §. 64 der Verordnung vom 2. Juni 1854 für 
Reinablieferung der direkten Steuern gewährt werden, da solche als Entschädigung 
für die Haftpflicht wegen etwa noch ausstehender Steuerreste anzusehen sind. 
§. 11. 
Der Bezug mehrerer Pensionen, deren jede einzelne unter 50 Thalern beträgt, 
welche dagegen zusammen über 50 Thaler betragen, ist steuerpflichtig (§. 15 
Ziffer 5 des revidirten Gesetzes über die Steuerverfassung des Großherzogthums 
vom 18. März 1869.) 
§. 12. 
Bei der Fatirung von Kapital= und Leib-Renten macht es keinen Unterschied, 
ob Jemand solche eigenthümlich oder als Nutznießer (z. B. des eheweiblichen Ver- 
mögens, des Vermögens unmündiger Kinder u. s. w.) bezieht (88. 15. 18 des 
Gesetzes). 
S. 13. 
Der Abwurf von Antheilen an Kommandit-Gesellschaften (Kapital-Anlagen 
stiller Gesellschafter in Handels= oder Gewerbs-Unternehmungen) ist ohne Unter- 
schied, ob die Gesellschaft ihren Sitz im In= oder Auslande hat, in gleicher Weise 
wie die Dividende von Aktien bis zu vier Prozent (§. 34 des Gesetzes) zu fatiren. 
8. 14. 
Den inländischen Sparkassen sind in das Genossenschafts-Register eingetragene 
(Bundesgesetz vom 4. Juli 1868) Spar= und Vorschuß- Vereine des Inlandes 
insoweit gleich zu achten, daß die Zinsen von den bei letzteren gemachten Spar- 
einlagen steuerfrei sind, wenn der Betrag dieser Einlagen die Summe von 100 
Thalern nicht erreicht (§. 15 Ziffer 6 des Gesetzes vom 18. März 1869). 
Dagegen ist der Dividenden-Abwurf der bei einem Vorschuß= oder Konsum- 
Vereine oder einer ähnlichen Genossenschaft des Inlandes oder Auslandes angeleg- 
ten Geschäftsantheile zu fatiren, ohne Rücksicht darauf, ob diese Antheile die 
Summe von 100 Thalern erreichen oder nicht (8§. 28, 33 des Gesetzes). Es 
bleibt jedoch nachgelassen, daß der Verein (die Genossenschaft) diese Anmeldung und 
die daraus folgende Versteuerung für sämmtliche Betheiligte im Ganzen bewirkt, in
	        
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