Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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derjenigen Steuer-Kapitale desselben, welche — wie Besoldung, Pension, 
Leib-Rente — mit dem Tod des Fatirenden oder mit einem bestimmten 
Zeitpunkte nach demselben in Wegfall kommen; 
2) im Falle notorischen Wegzugs eines Steuerpflichtigen in einen andern Ort 
des Inlandes, welchen Falls jedoch zugleich die Einstellung in der Steuer- 
rolle I. Theils des neuen Wohnorts zu erfolgen hat und, wenn derselbe 
in einem andern Rechnungsamts= oder Steuer-Lokal-Kommissions-Bezirke sich 
befindet, die Fassion zu diesem Zwecke dahin abzugeben ist; (Vgl. §. 19). 
3) wenn der Bezugsberechtigte, notorisch unter Aufgebung der Staatsangehö- 
rigkeit, ausgewandert ist. 
§. 25. 
Anlangend die Personen= Einzeichnung, so erfolgt diese — da nöthig unter 
Zuziehung und Beihülfe des Gemeindevorstandes oder Orts-Steuereinnehmers — 
unter fortlaufenden Zahlen und mit Angabe der Hausnummer, auch, soweit phy- 
sische Personen in Frage sind, des Vornamens und Zunamens, des Amtes, Stan- 
des und Berufsgeschäftes des Steuerpflichtigen. 
Findet das Rechnungsamt, daß ein ihm bekanntes, zum I. Theile der Steuer- 
rolle gehöriges Einkommen nicht fatirt, oder eine in Bezug auf ein früheres Ein- 
kommen stattgefundene Veränderung innerhalb der gesetzlichen Frist (§. 16 des 
Gesetzes) nicht angezeigt worden ist, so hat dasselbe — vorbehältlich weitern Vor- 
chreitens nach §§. 43 bis 50 des Gesetzes — den Betheiligten hieran sofort zu 
erinnern. 
8. 26. 
Bei dem Berechmen und Auswerfen der Einkommenbeträge (Individual-Steuer- 
Kapitale) ist den Vorschriften in §§. 52 und 53 des Gesetzes nachzugehen. 
Ueberschießende Groschen und Pfennige werden bei dem Auswerfen der Steuer- 
Kapitale unberücksichtigt gelassen. 
Die Einträge selbst erfolgen bei ausdrücklich fatirtem Einkommen auf dem 
Grund der übergebenen und gehörig ausgeworfenen Fassionen, bei Einkommen- 
beträgen hingegen, welche stillschweigend für von Neuem angemeldet gelten (S. 17 
des Gesetzes), auf dem Grunde der frühern Einzeichnung. 
S. 27. 
Zu den für jeden Gemeindebezirk besonders anzulegenden und sorgfiltig fort- 
zuführenden Akten der Rechnungsämter sind auch die Konzepte der Steuer- 
rollen und der Ab= und Zugangs-Listen für den ersten Theil der Orts-Quote, sowie 
die offen übergebenen Fassionen einzuverleiben; zugleich sind der Nachricht halber
	        
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