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bis zum ersten August bezüglich bis zum ersten Februar jedes dem ersten
Halbjahr der neuen Finanz-Periode nachfolgenden neuen Semesters mit den dazu
gehörigen Akten an die Rechnungs-Revision des Finanz-Departements einzusenden.
Wäre in dem abgelaufenen Semester für einzelne Gemeindebezirke weder ein
Abgang noch ein Zugang erschienen, so ist für jeden dieser Orte, statt der Ab-
gangs= und Zugangs-Liste, ein Ausfallschein beizuschließen.
§. 34.
Die Ab- und Zugangs-Listen sind von der Rechnungs-Revision gleichfalls
unverzüglich zu prüfen, gehörig abzuschließen, und hiernächst an die Rechnungs-
ämter zurückzusenden, welche mit denselben in gleicher Weise wie mit den Steuer-
rollen (§. 30) zu verfahren haben, so daß jede Steuereinnahme die Ab= und
Zugangs-Liste ihres Orts vor dem ersten September und bezüglich vor dem
ersten März jedes Jahres erhält.
§. 35.
Die Steuereinnehmer haben unter Zugrundlegung der an sie gelangten Ab-
und Zugangs= Listen ihre Hebe-Register zu berichtigen und erstere sodann längstens
bis 20. September und 20. März jeden Jahres an das Rechnungsamt zurück-
zugeben, von welchem sie bis ersten Oktober bezüglich bis ersten April jeden
Jahres an die Rechnungs-Revision zurückzusenden sind.
8. 36.
Rechnungsämter, welche die in den 88. 29, 30, 31, 33, 34, 35 festgesetzten
Fristen nicht pünktlich einhalten, verwirken eine Ordnungsstrafe von zwei bis zu
zehn Thalern und haben überdem zu gewärtigen, daß Warteboten an sie abgesendet
werden.
Ebenso sind Steuereinnehmer, welche die in den §§. 31 und 35 angeordnete
zeitige Rücksendung der Steuerrollen und Algangs= und Zugangs-Listen verabsäu-
men, in eine Ordnungsstrafe bis zu einem Thaler zu nehmen.
§. 37.
Der zehnjährige Zeitraum (§. 41 des Gesetzes), nach dessen Ablauf Fassionen
über Zins= oder Leib--Renten auf Verlangen des Fatirenden oder dessen Erben
zurückgegeben werden dürfen, bezüglich der elfjährige Zeitraum, nach dessen Ablauf
das Rechnungsamt ermächtigt ist, versiegelt eingereichte Fassionen zu vernichten,
berechnet sich erst von dem Beginne des Halbjahrs (1. Januar oder 1. Juli) an,
welches demjenigen unmittelbar vorangeht, für welches das ganze fatirte Einkommen
abgemeldet, oder die Fassion durch Einreichung einer an deren Stelle tretenden
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