Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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§. 43. 
Steuervertheiler dürfen bei den Verhandlungen über ihre eigene Einschätzung 
oder über die Einschätzung solcher Personen, hinsichtlich deren Steuerzahlung ihr 
eigenes unmittelbares Interesse berührt wird, nicht persönlich anwesend bleiben. 
In gleicher Weise ist bei Steuerrollen-Revisions-Verhandlungen zu verfahren. 
§. 44. 
Das zu den Verhandlungen der Steuervertheiler erforderliche Geschäfts-Lokal, 
ingleichen Verheizung und Beleuchtung haben die Gemeinden zu stellen. 
S. 45. 
Ueber den Sinn, den Zweck und die richtige Anwendung der die Abschätzung 
des zum II. Theile der Orts-Quote gehörigen Einkommens betreffenden, so- 
wohl gesetzlichen als reglementären Vorschriften haben die Rechnungsämter die 
Steuervertheiler jedes Orts, bevor diese ihre Arbeiten beginnen, auch, so oft es 
nöthig erscheint, bei dem Geschäfte selbst, sachgemäß zu belehren und ihnen behufige 
Anleitung dazu zu ertheilen. 
Im Uebrigen beschränkt sich die den Rechnungsämtern nach §. 54 des Ge- 
setzes übertragene Leitung der Ermittelung der Steuer-Kapitale durch die Orts- 
Steuervertheiler auf die im §. 72 des Gesetzes vorgeschriebene Prüfung der 
Entwürfe der Schätzungslisten und auf die in Folge derselben sich nöthig machen- 
den weiteren Verhandlungen mit den Steuervertheilern. 
§ 46. 
Von den Rechnungsämtern ist zu überwachen, daß den Orts-Steuervertheilern 
von den Gemeindevorständen ein genaues Verzeichniß aller in die Steuerrolle für 
den II. Theil der Orts-Quote aufzunehmenden Individuen ihres Gemeinde- 
bezirks bis zum achten Januar jeden Jahres eingehändigt werde (§. 54 des 
Gesetzes). 
Gemeindevorstände, welche sich in Erfüllung dieser Obliegenheit säumig zeigen, 
verfallen in eine Ordnungsstrafe von einem Thaler bis zu zehn Thalern, 
und sind durch abzusendende Warteboten zur Abgabe der Verzeichnisse anzuhalten. 
8. 47. 
Zudiesem Verzeichnisse, welches die Grundlage für die kombinirt aufzustellende 
Steuerrolle II. Theils erster und zweiter Abtheilung zu bilden hat, sind be- 
stimmte Netze (siehe Anlage F.) zu verwenden, die jeder Gemeindevorstand bei 
dem Rechnungsamte in der erforderlichen Bogenzahl zeitig sich zu erbitten hat.
	        
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