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§. 43.
Steuervertheiler dürfen bei den Verhandlungen über ihre eigene Einschätzung
oder über die Einschätzung solcher Personen, hinsichtlich deren Steuerzahlung ihr
eigenes unmittelbares Interesse berührt wird, nicht persönlich anwesend bleiben.
In gleicher Weise ist bei Steuerrollen-Revisions-Verhandlungen zu verfahren.
§. 44.
Das zu den Verhandlungen der Steuervertheiler erforderliche Geschäfts-Lokal,
ingleichen Verheizung und Beleuchtung haben die Gemeinden zu stellen.
S. 45.
Ueber den Sinn, den Zweck und die richtige Anwendung der die Abschätzung
des zum II. Theile der Orts-Quote gehörigen Einkommens betreffenden, so-
wohl gesetzlichen als reglementären Vorschriften haben die Rechnungsämter die
Steuervertheiler jedes Orts, bevor diese ihre Arbeiten beginnen, auch, so oft es
nöthig erscheint, bei dem Geschäfte selbst, sachgemäß zu belehren und ihnen behufige
Anleitung dazu zu ertheilen.
Im Uebrigen beschränkt sich die den Rechnungsämtern nach §. 54 des Ge-
setzes übertragene Leitung der Ermittelung der Steuer-Kapitale durch die Orts-
Steuervertheiler auf die im §. 72 des Gesetzes vorgeschriebene Prüfung der
Entwürfe der Schätzungslisten und auf die in Folge derselben sich nöthig machen-
den weiteren Verhandlungen mit den Steuervertheilern.
§ 46.
Von den Rechnungsämtern ist zu überwachen, daß den Orts-Steuervertheilern
von den Gemeindevorständen ein genaues Verzeichniß aller in die Steuerrolle für
den II. Theil der Orts-Quote aufzunehmenden Individuen ihres Gemeinde-
bezirks bis zum achten Januar jeden Jahres eingehändigt werde (§. 54 des
Gesetzes).
Gemeindevorstände, welche sich in Erfüllung dieser Obliegenheit säumig zeigen,
verfallen in eine Ordnungsstrafe von einem Thaler bis zu zehn Thalern,
und sind durch abzusendende Warteboten zur Abgabe der Verzeichnisse anzuhalten.
8. 47.
Zudiesem Verzeichnisse, welches die Grundlage für die kombinirt aufzustellende
Steuerrolle II. Theils erster und zweiter Abtheilung zu bilden hat, sind be-
stimmte Netze (siehe Anlage F.) zu verwenden, die jeder Gemeindevorstand bei
dem Rechnungsamte in der erforderlichen Bogenzahl zeitig sich zu erbitten hat.