Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

Die Einzeichnung des Grundbesitzes hat nach neuer Flächengehalts-Angabe 
zu erfolgen. In Fluren, welche in der Grundstücks-Zusammenlegung be- 
griffen sind, ist nach erfolgter Ueberweisung der neuen Pläne der Bestand 
dieser Pläne einzuzeichnen. 
Dagegen sind solche Grundstücke, von welchen nach den §§. 5 und 15 
des revidirten Gesetzes über die Steuerverfassung des Großherzogthums vom 
18. März 1869 Grundeinkommen-Steuer nicht zu entrichten ist (zum Kron- 
oder Kammer= oder Staats-Gute gehörige Besitzungen, ingleichen der Grund- 
besitz der Kirchen, Pfarreien, Schulen, der Akademie Jena und solcher 
milden Stiftungen, welche zu den in §. 15 Ziffer 9 des Gesetzes vom 
18. März 1869 erwähnten gehören, endlich der zum Bahnkäörper der Eisen- 
bahnen, sowie zu den Bahnhofs-Anlagen gehörige Grund und Boden nebst 
den darauf stehenden Gebäuden), in das Verzeichniß nicht mit aufzunehmen. 
3) In der vierten Kolumne ist das Geschäft zu verzeichnen. Dafern eine 
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und dieselbe Person mehrere Geschäfts= und Nahrungs-Zweige betreibt, 
und Einkommen aus verschiedenen in dem II. Theile in Betracht zu ziehen- 
den Erwerbsquellen hat, müssen solche sämmtlich in dem Verzeichnisse auf- 
geführt werden, wäre gleich das eine oder das andere Geschäft nur ein 
sogenanntes Nebengeschäft. 
In der fünften Kolumne für „Bemerkungen“ ist bei jedem Grundbesitzer 
anzuführen, ob er die Haus= und Feld-Grundstücke selbst benutzt und be- 
wirthschaftet, oder ob er dieselben ganz oder theilweis vermiethet oder ver- 
pachtet hat, letztern Falles, soweit thunlich, wie viel Mieth- oder Pacht-Geld 
bezogen wird und welche Nebenleistungen dem Verpachter etwa zu gewähren 
sind, bezüglich welche Nutzungen sich derselbe vorbehalten hat. 
Ferner sind dem Namen jedes Abzuschätzenden alle diejenigen Notizen 
beizufügen, welche bei der Abschätzung einer weitern besondern Beachtung 
bedürfen und von Einfluß darauf sein können, z. B. der Umstand, daß 
Hausfrauen oder über achtzehn Jahre alte Haustöchter vorhanden sind, 
welche keinen selbstständigen Erwerb haben, allein das Einkommen des 
Familienhauptes durch Erwerb erhöhen (5. 60 des Gesetzes), daß die im 
Verzeichnisse aufgeführte Person das sechszigste Lebensjahr zurückgelegt hat 
(§. 15 Ziffer 4 des Gesetzes vom 18. März 1869), ob und wie viel der 
Abzuschätzende bei Selbstbewirthschaftung seiner Grundstücke Lohnarbeiter hält 
(§. 67 des Gesetzts), ob der Abzuschätzende durch Krankheit u. s. w. häufig 
am Erwerb verhindert wird.
	        
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