Die Einzeichnung des Grundbesitzes hat nach neuer Flächengehalts-Angabe
zu erfolgen. In Fluren, welche in der Grundstücks-Zusammenlegung be-
griffen sind, ist nach erfolgter Ueberweisung der neuen Pläne der Bestand
dieser Pläne einzuzeichnen.
Dagegen sind solche Grundstücke, von welchen nach den §§. 5 und 15
des revidirten Gesetzes über die Steuerverfassung des Großherzogthums vom
18. März 1869 Grundeinkommen-Steuer nicht zu entrichten ist (zum Kron-
oder Kammer= oder Staats-Gute gehörige Besitzungen, ingleichen der Grund-
besitz der Kirchen, Pfarreien, Schulen, der Akademie Jena und solcher
milden Stiftungen, welche zu den in §. 15 Ziffer 9 des Gesetzes vom
18. März 1869 erwähnten gehören, endlich der zum Bahnkäörper der Eisen-
bahnen, sowie zu den Bahnhofs-Anlagen gehörige Grund und Boden nebst
den darauf stehenden Gebäuden), in das Verzeichniß nicht mit aufzunehmen.
3) In der vierten Kolumne ist das Geschäft zu verzeichnen. Dafern eine
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und dieselbe Person mehrere Geschäfts= und Nahrungs-Zweige betreibt,
und Einkommen aus verschiedenen in dem II. Theile in Betracht zu ziehen-
den Erwerbsquellen hat, müssen solche sämmtlich in dem Verzeichnisse auf-
geführt werden, wäre gleich das eine oder das andere Geschäft nur ein
sogenanntes Nebengeschäft.
In der fünften Kolumne für „Bemerkungen“ ist bei jedem Grundbesitzer
anzuführen, ob er die Haus= und Feld-Grundstücke selbst benutzt und be-
wirthschaftet, oder ob er dieselben ganz oder theilweis vermiethet oder ver-
pachtet hat, letztern Falles, soweit thunlich, wie viel Mieth- oder Pacht-Geld
bezogen wird und welche Nebenleistungen dem Verpachter etwa zu gewähren
sind, bezüglich welche Nutzungen sich derselbe vorbehalten hat.
Ferner sind dem Namen jedes Abzuschätzenden alle diejenigen Notizen
beizufügen, welche bei der Abschätzung einer weitern besondern Beachtung
bedürfen und von Einfluß darauf sein können, z. B. der Umstand, daß
Hausfrauen oder über achtzehn Jahre alte Haustöchter vorhanden sind,
welche keinen selbstständigen Erwerb haben, allein das Einkommen des
Familienhauptes durch Erwerb erhöhen (5. 60 des Gesetzes), daß die im
Verzeichnisse aufgeführte Person das sechszigste Lebensjahr zurückgelegt hat
(§. 15 Ziffer 4 des Gesetzes vom 18. März 1869), ob und wie viel der
Abzuschätzende bei Selbstbewirthschaftung seiner Grundstücke Lohnarbeiter hält
(§. 67 des Gesetzts), ob der Abzuschätzende durch Krankheit u. s. w. häufig
am Erwerb verhindert wird.