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8. 49.
Personen, welche von Beiträgen zum II. Theile der Orts-Quote, abgesehen
von der Grund--Einkommensteuer, unbedingt frei sind, (§. 15 Ziffer 1, 3, 9, 10
des Gesetzes vom 18. März 1869) namentlich
a) Studirende, ingleichen Schüler auf Gymnasien, Seminaren, Real= und
Sekundar-Schulen,
b) alle wegen mangelhafter Organisation des Geistes oder des Körpers von
der Möglichkeit des Erwerbes ausgeschlossene Personen, und
c) Almosen-Perzipienten sind — wenn sie nicht etwa wegen Grunbbesitzes mit
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solchem einzuzeichnen wären — aus diesem Verzeichnisse wegzulassen, keines-
wegs aber Personen, welche von dergleichen Beiträgen nur bedingungs-
weise frei sind, z. B. Auszügler und Personen, welche Pensionen aus
Privat-Kassen beziehen. In dem Verzeichnisse sind unter den selbstständig
Abzuschätzenden insbesondere auch diejenigen Hausfrauen und diejenigen
noch nicht achtzehn Jahre alten Personen aufzuführen, welche einen selbst-
ständigen Erwerb haben.
§. 50.
Hinsichtlich des Ortes, zu dessen Steuerrolle die Einstellung zu bewirken ist,
gelten nachstehende Vorschriften:
1) Steuerpflichtige zum II. Theil erster Abtheilung der Orts-Quote sind stets
in der Schätzungsliste desjenigen Ortes einzutragen, in dessen Flur Ge-
bäude oder andere Grundstücke liegen, welche sie eigenthümlich oder nieß-
bräuchlich besitzen und hier hinsichtlich dieser Gebäude und Grundstücke zur
Grund-Einkommensteuer beizuziehen (§§. 62. 64. 65 des Gesetzes).
Steuerpflichtige zum II. Theil zweiter Abtheilung der Orts-Quote sind in
der Regel — vorbehältlich der Ausnahmen unter 3 und 4 — in die
Schätzungsliste desjenigen Ortes aufzunehmen, in welchem sie sich wesentlich
aufhalten (ihren Wohnsitz haben), und mit ihrem ganzen, zu dieser Ab-
theilung steuerpflichtigen Einkommen zur Steuerrolle dieses Ortes einzuschätzen.
Als wesentlicher Aufenthalt ist es auch anzusehen, wenn sich Jemand
zum Zwecke des Betriebes eines stehenden Gewerbes oder eines stehenden
Handelsgeschäftes, wenn auch nur auf kürzere Zeit, im Orte niederläßt,
oder wenn Jemand im Privatdienste einer Herrschaft steht, welche sich, wenn
auch nur zeitweis, unter Begründuna eines eigenen Hauswesens im Orte
aufhält.
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