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Quote bemessen werden. Hiernach haben die Steuervertheiler auf die Höhe die-
ser Quote, auch wenn sie ihnen schon bekannt sein sollte, bei der Ermittelung des
steuerpflichtigen Einkommens der Einzelnen keinerlei Rücksicht zu nehmen, sie
würden außerdem ihrem Auftrage zuwiderhandeln und gegen ihre Pflicht verstoßen.
8. 56.
Bei der nach §. 62 des Gesetzes vorzunehmenden Schätzung des Grund-
einkommens aus selbst bewirthschafteten Grundstücken, welche nicht von einem andern
Orte aus bewirthschaftet werden (§. 64 des Gesetzes) zur ersten Abtheilung des
II. Theils der Orts-Quote, ist nicht eine Reinertrags-Berechnung der einzelnen in
der Flur gelegenen Grundstücke, sondern das anzunehmende Gesammt-Einkommen
des betreffenden Landwirths aus denselben und aus deren Bewirthschaftung zu
Grunde zu legen.
Bei dieser Schätzung sind die zur Wirthschaft gehörigen Gebäude an Ställen,
Scheuern u. s. w. das lebende und todte Inventar, die Wirthschaftsvorräthe u. s. w.,
insofern mit in Rücksicht zu ziehen, als die Zinsen des in denselben angelegten
Kapitals von dem ermittelten Wirthschafts-Rohertrage nicht in Abzug gebracht
werden dürfen.
Die Summe, mit welcher der Steuerpflichtige auf seine persönliche Thätigkeit
bei der Landwirthschaft (auf das Feldgewerbe) in der zweiten Abtheilung eingeschätzt
ist, ist gleichmäßig zu behandeln, wie der Aufwand für Geschäftsgehülfen (s. 62
alin. 5 des Gesetzes) und demnach ebenso wie letztere nur von dem Wirthschafts-
Rohertrage in Abzug zu bringen.
§. 57.
Gleichwie, was das Einkommen (den Ertrag, die Rente) von Grund und
Boden anlangt, die Einschätzungssumme bei vermietheten und verpachteten Liegen-
schaften durch die Mieth- und Pachtgelder-Summe — mit Hinzurechnung etwaiger
Natural= und anderer Neben-Leistungen, sowie der dem Verpachter etwa vor-
behaltenen Nutzungen, dagegen bei Gebäuden mit Abrechnung des Unterhaltungs-
Aufwandes (§. 59) — repräsentirt wird (§. 65 des Gesetzes), hat es für die
Schätzung des Einkommens aus selbst benutzten Gebäuden und selbst bewirth-
schafteten Grundstücken als Anhalt zu dienen, daß die Einschätzungssumme niemals
unter dem Betrage zurückbleiben darf, welcher nach ortsüblichen Preisen an
Pacht= oder Mieth-Geld dafür zu erlangen sein würde, und welchem bei landwirth-
schaftlichen Besitzungen noch der Gewinn von dem zur Bewirthschaftung erforder-
lichen Kapitale, soweit derselbe durch jene Pachtgelder-Summe nicht bereits mit reprä-
sentirt wird, hinzutreten muß. (§. 64 des Gesetzes).