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Kommanditen, Berg-, Salz= und Hütten-Werke, sondern überhaupt alle auf Erwerb
zielende Anstalten zu zählen, welche mit ständigen Einrichtungen (z. B. Werkstätten,
Komptoirs oder anderen Geschäftsräumen) im Großherzogthume bestehen, also auch
Erziehungs--Institute, Krankenverpflegungs-Anstalten, Pensionate und dergleichen.
Das Einkommen aus solchen Anstalten ist daher auch in dem Falle zur zweiten
Abtheilung des II. Theiles einzuschätzen, wenn dieselben von Fremden oder von
solchen Personen im Großherzogthume betrieben werden, welche, wie die bei der
Gesammt-Universität angestellten Lehrer, Beamten und Diener hinsichtlich der Steuer-
pflicht den Fremden gleichgestellt sind (§. 15 Ziffer 8 des Gesetzes vom 18. März
1869). Dagegen ist das Einkommen aus solchen Gewerbs-Anstalten, welche von
Staatsangehörigen außerhalb des Großherzogthums betrieben werden, hier nicht
einzuschätzen.
8. 64.
Ueber 18 Jahre alte Haussöhne, welche den Eltern im Geschäfte beistehen,
kommen mit dem wirklichen Werthe ihrer Thätigkeit zur Abschätzung. Ob und wie
ihre Dienstleistungen von den Eltern ihnen vergütet werden, bleibt dabei außer
Berücksichtigung.
§. 65.
Auch Lehrlinge — soweit sie nicht zu den nach §. 15 Ziffer 3 des Gesetzes
vom 18. März 1869 hinsichtlich des Einkommens aus Gewerbs= und Geschäfts-
Thätigkeit steuerfreien Schülern gehören — sind in dem Falle zur zweiten Abthei-
lung des II. Theils einzuschätzen, wenn sie, wie dies z. B. regelmäßig bei den
Lehrlingen der Baugewerken der Fall ist, ein selbstständiges Erwerbs-Einkommen haben.
8. 66.
Bei der Abschätzung derjenigen Beitragspflichtigen, welche das Großherzogthum
im Laufe des Jahres zeitweis verlassen, um im Auslande irgend einem Erwerbe
nachzugehen, sind von dem Brutto-Einkommen aus jenem Erwerbe die durch dessen
Betrieb im Auslande erwachsenden besondern Aufwände (§. 66 alin. 3 des Gesetzes),
wozu insbesondere auch die für den Geschäftsbetrieb im Auslande zu entrichtenden
Steuern gehören, in Abrechnung zu bringen.
§. 67.
Rücksichtlich des Einkommens sowohl aus landwirthschaftlichen als nichtland-
wirthschaftlichen Pachtungen ist der Pachter ohne Ausnahme zur zweiten Ab-
theilung des II. Theils einzuschätzen.
Auch der Verpachter ist in dem Falle mit der von ihm zu versteuernden
Pachtsumme zur zweiten Abtheilung einzustellen, wenn das Pacht-Objekt in einer