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nicht mit Grund und Boden verbundenen Gewerbsberechtigung besteht, oder der
Verpachter weder Eigenthümer noch Nutznießer, sondern z. B. selbst Pachter ist,
welchen Falls er als After-Verpachter lediglich mit der Summe einzuzeichnen ist,
welche nach Abzug des von ihm zu leistenden Pachtgeldes an dem ihm zukommenden
After-Pachtgelde etwa übrig bleibt.
Dafern das Pachtgeld 15 Thaler nicht erreicht ist das Einkommen daraus
auch hier nur mit 10 oder 5, 4, 3, 2, 1 Thaler zu schätzen (vgl. §. 64 des
Gesetzes).
§. 68.
Hinsichtlich der Einschätzung von Real-Gewerbsberechtigungen, welche
auf einem Grundstücke, namentlich auf einem Gebäude ruhen (z. B. Apotheker-,
Mahl-, Back-, Brau-, Gast-Gerechtsame u. s. w.) ist folgendermaßen zu verfahren:
I. Das Einkommen aus dem berechtigten Grundstücke selbst ist stets und unter
allen Umständen zur ersten Abtheilung der Orts-Quote II. Theils, dagegen
II. das Einkommen aus der damit verbundenen Gewerbs-Berechtigung und
aus der Betreibung dieses Gewerbes ebenso zur zweiten Abtheilung der Orts-
Quote II. Theiles einzustellen, mit folgenden näheren Maßgaben.
Zu I.
1) Das Einkommen aus dem berechtigten Grundstücke hat der Eigenthümer oder
Nießbraucher desselben zu versteuern, auch wenn dieser das berechtigte Grund-
stück mit oder ohne die Gewerbsberechtigung einem Andern zur Benutzung,
z. B. pachtweise, überlassen hat (§§. 62, 65 des Gesetzes).
2) Dasselbe ist nach Maßgabe des §. 62 des Gesetzes und der §§. 57 und 59
dieser Verordnung durch Abschätzung zu ermitteln; im Falle aber das Grund-
stück ganz oder zum Theil verpachtet oder vermiethet ist, vertritt insoweit
der bedungene Pacht= oder Mieth-Zins die Stelle der von dem Verpachter
oder Vermiether zu versteuernden Abschätzungssumme (§. 65 des Gesetzes).
3) Hat der Besitzer des berechtigten Grundstücks dieses mit der Gewerbs-
berechtigung verpachtet, so ist bei der Einschätzung zu bemessen, welcher Theil
des Pachtgeldes für die Benutzung des Grundstücks selbst zu rechnen und
als Ertrag desselben einzustellen ist.
Es kann hierbei der Schätzungswerth des Grundstücks, welcher bei Gebäuden
aus dem Brand-Kataster zu entnehmen und, je nach Verschiedenheit der ört-
lichen Verhältnisse, als eine drei bis vier und einhalbprozentige Rente ge-
während anzunehmen ist, zum Anhalt dienen.
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