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Im Uebrigen ist rücksichtlich dieser Zugangslisten und der zu denselben erfolg-
ten Einschätzungen in gleicher Weise zu verfahren, wie im Betreff der zu Anfang
des Jahres aufzustellenden Schätzungslisten (§§. 72 bis 77, 84 des Gesetzes und
§§. 74 bis 78, 80 flg. dieser Verordnung).
§. 91.
Hinsichtlich derjenigen Beitragspflichtigen des II. Theils zweiter Abtheilung,
welche den Ort ihres bisherigen Aufenthalts in der ersten Hälfte des Jahres ver-
lassen haben oder, ohne Erben zu hinterlassen, welche das von dem Verstorbenen
betriebene Geschäft oder Gewerbe im Orte fortsetzen, mit Tode abgegangen sind,
ist von der Steuereinnahme jedes Orts, auf dem Grunde der von dem Ge-
meindevorstande an dieselbe zu gebenden Notizen über diese Personen, eine Ab-
gangsliste für das zweite Semester jedes Jahrs nach dem beigefügten Formulare
H. aufzustellen, eintretenden Falles eine Ausfallbescheinigung auszufertigen.
Diese Abgangsliste ist mit genauer Angabe der Nummer, des Namens, des
Steuer-Kapitals und des Jahres-Steuerbetrags, womit jeder abgehende Steuer-
pflichtige in der betreffenden Steuerrolle sich eingetragen befindet, dem Gemeinde-
vorstande zur Beifügung seiner Bescheinigung über den Grund des Steuerabgangs
vorzulegen und sodann — oder eventuell der Ausfallschein — bis ersten August
jedes Jahres an das Rechnungsamt abzugeben, und von diesem ebenso wie die Zu-
gangslisten (§. 90) bis zum fünfzehnten August jedes Jahres an die Rechnungs-
Revision des Finanz-Departements einzusenden.
Die Rechnungs-Revision hat die Abgangslisten zu prüfen und in gleicher
Weise wie die Zugangslisten (§. 90) unter Berücksichtigung der zugehenden und
abfallenden Steuer-Sollerträge mit Feststellungsvermerk zu versehen und sodann
diese Abgangslisten, bezüglich die Ausfallscheine bis zum ersten September an
die Rechnungsämter zurückzusenden, welche dieselben nach vorheriger Anmerkung der
einzelnen Abgänge zu den bei ihren Akten befindlichen Jahres = Steuerrollen, an die
betheiligten Orts -Steuereinnahmen zur Kenntnißnahme und um die Erhebung und
Abgewährung der Steuer entsprechend zu bewirken, ungesäumt gelangen zu lassen
und nach deren Rückgabe zu ihren Akten zu nehmen haben.
Sind in einem Orte für die zweite Jahreshälfte weder Abgänge noch Zu-
gänge zu verzeichnen gewesen, so bedarf es einer erneuten Feststellung des Orts-
Steuer-Sollertrags und einer Benachrichtigung der Orts-Steuereinnahme nicht.
§. 92.
Personen, welche im Privatdienste solcher Herrschaften siehen, die sich nur
zeitweis unter Begründung eines eigenen Hauswesens im Orte aufhalten (§. 50,
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