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Ziffer 2, al. 2), sind in dem Falle, wenn sie bereits für das erste Semester an
einem andern Orte des Inlandes geschätzt sind, in die Zugangsliste (§. 90). nicht
mit einzuzeichnen und nicht zu derselben einzuschätzen, ebensowenig aber auch, wenn
dieselben in der ersten Hälfte des Jahres ihren Herrschaften zum nur zeitweisen
Aufenthalte in einen andern Ort des Inlandes gefolgt sind, in die Abgangsliste
(5. 91) aufzunehmen.
§. 93.
Alles, was in den vorstehenden Paragraphen von den Rechnungsämtern
geordnet oder sonst gesagt worden, gilt ganz in der nämlichen Weise auch von den
Großherzoglichen Steuer--Lokal-Kommissionen.
S. 94.
Unserm Staats-Ministerium, Departement der Finanzen, bleibt vorbehalten,
den Rechnungsämtern und Steuer-Lokal-Kommissionen und durch diese den Ge-
meindevorständen und Steuervertheilern noch weitere etwa nöthige Vorschriften im
Wege der Instruktion zurertheilen.
§. 95.
Gegenwärtige Verordnung tritt an die Stelle der Ausführungs-Verordnung zu
dem Gesetze über die allgemeine Einkommensteuer vom 19. November 1851 und
der Nachträge dazu vom 6. Juni 1856, vom 15. Januar 1857, vom 11. No-
vember 1857, vom 9. November 1859, vom 9. Januar 1860, vom 12. No-
vember 1862, vom 9. November 1864 und vom 23. August 1865.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserm
Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 19. November 1869.
Carl Alerander.
von Watzdorf. G. Thon. Stichling.
Verordnung,
die Ausführung des Gesetzes vom 19. März
1869 über die allgemeine Einkommensteuer
betreffend.