Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Beilage 4. 
Der Unterzeichnete (die Unterzeichnete) erklärt hiermit, daß er (sie) vom 
1. Januar 1870 an ein steuerpflichtiges jährliches Diensteinkommen (ein jährliches 
Wartegeld, eine jährliche Pension, eine jährliche Remuneration) von Sechshundert 
Thalern und zwar 
500 Thaler an baarer Besoldung, 
40 . Dienstwohnung nach dem Anschlage, 
60 so hoch veranschlagten Accidental-Bezügen, 
JSumma uts. " 
aus der Großherzoglichen Besoldungs= und Pensions-Kasse (aus Großherzoglicher 
Hof-Kasse, aus der Großherzoglichen Rechnungsamts-Kasse, aus der hiesigen Ge- 
meindekasse, aus der Kasse der Weimarischen Bank, aus der Sparkasse zu N. N. 
u. s. w.) zu beziehen hat. 
Weimar, am 6. Januar 1870. 
  
Bemerkung. 
Bei der Fatirung von Diensteinkommen, Wartegeldern, Pensionen, Remune- 
rationen u. s. w. sind die §§. 22 bis 25 des Gesetzes vom 19. März 1869 
und §§. 4 bis 11 der Ausführungs-Verordnuug vom 19. November 1869 zu 
beachten. 
63“
	        
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