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Arbeiter, an welchem Orte solche in die Schätzungsliste einzuzeichnen sind A. V. 8. 50.
deren Schätzung E. St. §. 70.
Wechsel des einkommensteuerpflichtigen Verhältnisses derselben im Orte E. St. §. 82.
Arbeitsherren, deren Steuerhaftpflicht für ihre Arbeiter E. St. §. 83.
Archiv-Gebühren, zu fatiren A. V. 8. 8.
Anditoren, haben ständige Remunerationen zu fatiren, A. V. §. 5.
Aufeuthalt, wesentlicher, A. V. §. 50.
Aufwände für den Lebensunterhalt, bei der Schätzung nicht zu kürzen E. St. §§. 62. 66.
wegen des Gewerbebetriebs, bei der Schätzung zu kürzen E. St. 88. 62. 66.
Ausfallschein, zur Steuerrolle I. Theils A. V. S. 33.
zur Steuerrolle II. Theils A. V. S. 90.
Ausruf, bei Auslegung der Schätzungslisten A. V. 8. 75.
bei Publikation derselben A. V. S. 81.
Auszüge, landwirthschaftliche, deren Schätzung, zum II. Theile E. St. S. 71. A. V. S. 72.
unter 50 Thlr. steuerfrei, St. V. §. 15.
unterliegen im Allgemeinen der Einkommensteuer St. V. S. 13.
Auszügler, deren Einzeichnung in das Schätzungs-Verzeichniß A. V. §S. 49.
B.
Bahnhofswächter, in welchen Fällen solche zu fatiren haben A. V. §. 6.
Banken, gehören zu den öffentlichen Anstalten A. V. S. 4.
haben ihre jährlichen Reinerträge zu fatiren, E. St. §. 33.
Befreiungen s. Einkommenstener und Stenerbefreiungen.
Begräbnißplätze, frei von Grundsteuer St. V. 8. 4.
Beholzigungsrechte, deren Berücksichtigung bei der Schätzung A. V. S. 60.
Behörden s. Stenerbehörden.
Bemerkungs- Spalte der Schätzungslisten, was darin anzugeben A. V. S. 48.
Berg-, Salz= und Hütten-Werke s. Gewerbsanstalten.
Beschwerdeführung über unrichtige Einschätzung Anderer E. St. §. 73. A. V. S. 78.
Besoldung s. Diensteinkommen.
Besoldungs-Tabellen der Geistlichen und öffentlichen Lehrer, bei der Fatirung zu Grunde zu legen
E. St. 8. 22.
die darin veranschlagten Naturalien-Stücke bei Einstellung des Steuet · Hapitals zu Grunde
zu legen E. St. §. 53:
Betriebsaufwände s. Aufwände.
Betriebs-Kapital, dessen Berücksichtigung bei der Einschätzung E. St. 88. 62. 66.
Bezirksausschüsse, Wahl der Reklamations-Kommission E. St. §. 73. A. V. 8. 79.
Bezirks-Direktoren, deren Gutachten bei Steuererlassen E. St. §. 85.
Bezirksvorsteher, zu Steuervertheilern berufen E. St. §. 55.
Bodenflächen, welche keiner Benutzung fähig sind, frei von Grundsteuer St. V. S. 4.