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Frist, für Abgabe der Ab- und Zugangs-Listen zur Steuerrolle J. Theils an die Steuer-Einnehmer
A. V. 8. 34.
für Abgabe der Schätzungslisten II. Theils an die Gemeindevorstände zur Publikation A. V. 8. 81.
für Abgabe der Steuerrollen I. Theils an die Steuer--Einnehmer A. V. 8. 30.
für Abgabe der Steuerrollen II. Theils an die Steuer- Einnehmer A. B. §. 88.
für Aufstellung der Schätzungslisten A. V. §. 53.
für Ausstellung der Schätzungsverzeichnisse E. St. §. 54. A. V. 88. 46. 52.
für Auslegung der Schätzungslisten zur Beschwerdeführung E. St. §. 73.
für Einreichung von Fassionen E. St. S. 16.
für Einsendung der Ab- und Zugangs-Listen zur Steuerrolle I. Theils A. V. §. 33.
für Einsendung der Ab= und Zugangs-Liste zur Steuerrolle 1I. Theils A. V. 88. 90. 91.
für Einsendung der Steuerrollen I. Theils A. V. F. 29.9
für Einsendung der Steuerrollen II. Theils A. V. §. 88.
für Einwendung von Reklamationen E. St. 8§. 74.
für Fortstellung von Reklamationen E. St. S. 76.
für Rückgabe der Ab- und Zugangs Liste zur Steuerrolle I. Theils an die Rechnungs-Revision
A. V. §. 35.
für Rückgabe der Steuerrollen I. Theils an die Rechnungs-Revision A. V. F. 31.
Fruchtzius- Ablösungspreise, durchschnittliche, bei Veranschlagung von Naturalienstücken zu Grunde
zu legen E. St. §. 53.
G.
Gebäude, Aufwand für deren Unterhaltung bei der Schätzung zu kürzen E. St. §. 65. A. V. F. 59.
deren Schätzung im Allgemeinen E. St. §#§. 63. 64. A. V. S. 58.
deren Schätzung, wenn solche nur einige Zeit im Jahre bewohnt werden A. V. S. 58.
vermiethete, deren Schätzung E. St. §. 65.
Gefangenenwärter haben die mit der Stelle verbundenen Wirthschaftserträge zu fatiren A. V. §. 7.
Gehaltseinkommen s. Diensteinkommen.
Gehülfen s. Gewerbsgehülfen.
Geistliche und Lehrer, deren zeither steuerfreies Diensteinkommen St. V. S. 18.
haben Dienst-Emolumente aus dritter Hand gleichfalls zu fatiren E. St. §. 24.
haben die durch bestätigte Besoldungs-Tabellen veranschlagten Beträge zu fatiren E. Sl. §. 22.
können die Wahl zu Steuervertheilern ablehnen E. St. §. 58.
Gemeinderath, dessen Vorschläge für die Wahl von Stenervertheilern E. St. S§. 56.
kann über vorliegende Reklamationen gutachtlich gehört werden A. V. §. 79.
Gemeindevorstände, deren Gutachten bei Steuererlassen E. St. §. 85.
deren Verantwortlichkeit bei Aufstellung des Verzeichnisses der Steuerpflichtigen E. St. 8. 54.
A. V. F. 52.
deren Vorschläge zur Wahl von Steuervertheilern E. St. §. 56.
haben das Verzeichniß der Abzuschätzenden aufzustellen E. St. §. 54. A. V. F. 46.
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