Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Grund und Boden, Schätzung des Einkommens daraus E. St. 88. 62. 64. A. V. g8. 56-61. 
Zinsen von Schulden, Steuern und andern öffentlichen Abgaben sind bei der Schätzung außer 
Betracht zu lassen A. V. 8. 59. 
Gülten s. Erbzinsen. 
H. 
Haftpflicht der Dienst= und Arbeits-Herren rücksichtlich der Steuern ihrer Privat-Diener, Gewerbs- 
gehülfen und anderer Arbeiter E. St. F. 83. 
Halbjahr, Aufstellung der Ab= und Zugangs-Listen I. Theils für dasselbe E. St. §. 51. A. V. §F. 32. 
Aufstellung der Ab= und Zugänge II. Theils E. St. §. 80. A. V. §5§. 90. 91. 
Handels-Kommanditen s. Gewerbsanstalten. 
Handelswaaren s. Betriebsaufwände. 
Hausfranuen und Haustöchter, in der Bemerkungsspalte der Schätzungsverzeichnisse mit aufzuführen 
A. V. S. 48. 
welche selbstständigen Erwerb haben, in die Schätzungsliste einzuzeichnen A. V. §. 49. 
wie solche bei der Schätzung zu berücksichtigen E. St. §. 60. 
Hauslehrer s. Privat-Diener. 
Haussöhne, deren Schätzung A. V. F. 64. 
Hebammen, deren Einkommen zu schätzen A. V. S. 62. 
Heil- oder Straf--Austalten, deren Verwalter haben die mit ihren Stellen verbundenen Wirth- 
schaftserträge zu fatiren A. V. F. 7. 
Hirten und Schäfer, in welchen Fällen solche zu fatiren haben A. V. 8. 6. 
Hofbedienung nicht zu fatiren E. St. §. 25. 
Holz-Deputate, nicht veranschlagte, deren Berechnung E. St. §. 53. 
J. 
Jagdgerechtsame, deren Schätzung A. V. 8. 60. 
Jahres--Netto-Erträge, bei der Fatirung grundherrlicher Gefälle einzustellen E. St. §. 52. 
Jndirekte Stenern St. V. 8§. 2. 4. 5. 12. 
Individnal-Stener-Kapitale I. Theils E. St. §. 51. 
I. Theils, überschießende Groschen und Pfennige sind unberücksichtigt zu lassen A. V. §. 26. 
II. Theils, deren Ermittelung E. St. 88. 54. 60. 
II. Theils, deren Höhe ist niemals nach der Größe der Orts-Quote zu bemessen A. V. F. 55. 
II. Theils, Vertheilung der betreffenden Orts-Quoten-Beträge auf dieselben E. St. §S. 78. 
A. V. 8§. 84. 85. 
Inqguisitorisches Eindringen in die Vermögens= und Kredit-Verhältnisse der Abzuschätzenden hat 
zu unterbleiben E. St. 8. 61. 
Jnstiz-Beamte, deren Verpflichtung zur Fatirung von Gebühren E. St. §. 24. 
Instiz-Behörden, deren Fatirungs-Pflicht in Konkurs-Fällen E. St. S. 18. 
deren Gutachten bei Steuererlassen E. St. §. 85.
	        
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