Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Schullehrer s. Geistliche. 
Semester s. Halbjahr. 
Sitz, eines Geschäfts, Gewerbes oder einer Wirthschaft A. V. 8. 50. 
Soldaten, gemeine und Unteroffiziere St. V. 8. 15. 
Sparkassen des Inlandes, die Zinsen von Einlagen unter 100 Thaler, bei denselben Keuerfrei 
St. V. §. 15. E. St. F. 31. 
haben ihre jährlichen Reinerträge zu fatiren E. St. §. 33. 
Spar= und Borschuß- Bereine des Inlandes, Geschäftsantheile daran zu fatiren A. B. S. 14. 
haben ihre jährlichen Reinerträge zu fatiren A. V. §. 15. 
Spareinlagen daselbst den Sparkasse--Einlagen gleich zu achten A. V. §. 14. 
Sportel-Erhebungs-Gebühren der Diener, nur mit dem hälftigen Betrage zu fatiren A. V. F. 9. 
Sportel-Kollektur-Gebühren, s. Kollektur-Gebühren. · 
Staatsangehörige, deren Steuerpflichtigkeit im Allgemeinen St. V. 8. 4. 
in welchen Fällen dieselben im Allgemeinen von der direkten Besteuerung frei sind St. V. 8. 4. 
Staatsbedarf, Deckung desselben St. V. §. 1. 
Staatsgut, frei von Grundsteuer St. V. S. 4. 
Staats-Ministerium, bestimmt die Orts-Steuer-Kapitale und die Orts-Quoten II. Theils E. St. 
88. 7—-9. 
dessen Obliegenheiten bei vorliegendem Verdachte einer Steuerhinterziehung E. St. 88. 45—50. 
entscheidet endgültig über Ablehnungsgründe der Steuervertheiler E. St. §. 58. 
entscheidet endgültig über fortgestellte Reklamationen E. St. 85. 76, 77. 
hat die Fatirungs-Pflicht vor Beginn einer neuen Finanz-Periode öffentlich in Erinnerung zu 
bringen A. V. S. 1. 
hat von Zeit zu Zeit Steuerrollen-Revisionen eintreten zu lassen E. St. §. 11. 
in welchen Fällen fortgestellte Reklamationen von demselben zurückzuweisen sind A. V. 8. 83 
oberste Landesbehörde für das Steuerwesen E. St. S. 1. 
zu Steuererlassen ermächtigt E. St. §. 85. 
Staatspapiere, E. St. 88. 28. 29. 
Stellvertreter des Bürgermeisters, E. St. §. 55. A. V. S. 42. 
Steuerarten, St. V. 8§. 1. 2. 
Steuerbefreiungen, ausnahmsweise der Staatsangehörigen St. V. 8. 4. 
können nur im Wege des Gesetzes bewilligt werden St. V. S. 6. 
von der Einkommensteuer St. V. §. 15. 
Steuerbehörden, E. St. 5§. 1—3. 
Stenereinnehmer, deren Prämien sind nicht mit zu fatiren A. V. S. 10. 
deren Verpflichtung zur Anzeige bei vermutheter Steuerhinterziehung E. St. S. 43. 
haben Abgangslisten zur Steuerrolle II. Theils aufzustellen A. V. 8. 91. 
haben die Steuerrollen I. Theils und die Ab= und Zugangs-Listen dazu zurückzugeben 
A. V. 8§. 31. 35. 
Ordnungsstrafen für dieselben A. V. F. 36. 
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