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Der Fabrikant ist verpflichtet, den bezogenen ausländischen Taback in seine
Fabrik-Räume zu bringen. Daß dies geschehen, wird auf den die erfolgte Ver-
zollung nachweisenden Belägen amtlich bescheinigt.
8. 6.
Versendungen von Tabacks-Fabrikaten mit dem Anspruch auf Zoll-Rückvergütung
sind nur in Mengen von mindestens einem halben Zentner zulässig.
S. 7.
Die in das Ausland bestimmten Tabacks-Fabrikate, für welche Zollrückvergütung
in Anspruch genommen wird, müssen dem Amt des Versendungsorts angemeldet,
zur Revision und Netto-Verwiegung (bei welcher der Taback ohne Papier, Bind-
faden 2c. zu ermitteln ist) gestellt, in der Regel im Amtslokal verpackt und ver-
bleiet und sodann mit Begleitschein auf ein zur Ausgangsbescheinigung berechtigtes
Grenz= Zollamt versehen werden. Bei diesem erfolgt nach Maßgabe der Umstände
allgemeine oder spezielle Revision. Durch den zurückgekommenen, mit der Bescheini-
gung des wirklich erfolgten Ausgangs versehenen Begleitschein wird der Anspruch
auf Rückvergütung begründet.
g. 8.
Der Fabrikant erhält die Zoll-Rückvergütung für die ausgeführten Tabacks-
Fabrikate in vierteljährlichen Zeitabschnitten.
Die Zoll= oder Steuer-Stelle stellt die Berechnung über die hiernach zu
gewährende Zoll-Rückvergütung auf Grund des bezüglich der betreffenden Fabrik
geführten Konto's über An= und Abschreibung (§. 15) und unter Beifügung der
Begleitscheine auf. Die Berechnung wird dem General-Inspektor des Thüringischen
Zoll= und Handels-Vereins zur Prüfung und Anweisung vorgelegt. Hat der
Fabrikant auf den zu entrichtenden Eingangszoll Kredit, so wird hierauf Abrech-
nung gepflogen.
§. 9.
Will der Fabrikant neben dem ausländischen auch inländischen Taback ver-
arbeiten (§S. 3 Nr. 2), so darf er letztern nur in Mengen von mindestens fünf
Zentnern in einem Transport beziehen und muß eine jede Einlagerung von solchem
Taback alsbald der Zoll= oder Steuer-Stelle anzeigen.
Dasselbe gilt, wenn Surrogate zum Ankauf oder zur Verwendung kommen
sollen. Solche Surrogate können im Allgemeinen als zur Verarbeitung in der
Tabacks-Fabrik bestimmte Blätter oder in ähnlicher Weise deklarirt werden.