Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

452 
Der Fabrikant ist verpflichtet, den bezogenen ausländischen Taback in seine 
Fabrik-Räume zu bringen. Daß dies geschehen, wird auf den die erfolgte Ver- 
zollung nachweisenden Belägen amtlich bescheinigt. 
8. 6. 
Versendungen von Tabacks-Fabrikaten mit dem Anspruch auf Zoll-Rückvergütung 
sind nur in Mengen von mindestens einem halben Zentner zulässig. 
S. 7. 
Die in das Ausland bestimmten Tabacks-Fabrikate, für welche Zollrückvergütung 
in Anspruch genommen wird, müssen dem Amt des Versendungsorts angemeldet, 
zur Revision und Netto-Verwiegung (bei welcher der Taback ohne Papier, Bind- 
faden 2c. zu ermitteln ist) gestellt, in der Regel im Amtslokal verpackt und ver- 
bleiet und sodann mit Begleitschein auf ein zur Ausgangsbescheinigung berechtigtes 
Grenz= Zollamt versehen werden. Bei diesem erfolgt nach Maßgabe der Umstände 
allgemeine oder spezielle Revision. Durch den zurückgekommenen, mit der Bescheini- 
gung des wirklich erfolgten Ausgangs versehenen Begleitschein wird der Anspruch 
auf Rückvergütung begründet. 
g. 8. 
Der Fabrikant erhält die Zoll-Rückvergütung für die ausgeführten Tabacks- 
Fabrikate in vierteljährlichen Zeitabschnitten. 
Die Zoll= oder Steuer-Stelle stellt die Berechnung über die hiernach zu 
gewährende Zoll-Rückvergütung auf Grund des bezüglich der betreffenden Fabrik 
geführten Konto's über An= und Abschreibung (§. 15) und unter Beifügung der 
Begleitscheine auf. Die Berechnung wird dem General-Inspektor des Thüringischen 
Zoll= und Handels-Vereins zur Prüfung und Anweisung vorgelegt. Hat der 
Fabrikant auf den zu entrichtenden Eingangszoll Kredit, so wird hierauf Abrech- 
nung gepflogen. 
§. 9. 
Will der Fabrikant neben dem ausländischen auch inländischen Taback ver- 
arbeiten (§S. 3 Nr. 2), so darf er letztern nur in Mengen von mindestens fünf 
Zentnern in einem Transport beziehen und muß eine jede Einlagerung von solchem 
Taback alsbald der Zoll= oder Steuer-Stelle anzeigen. 
Dasselbe gilt, wenn Surrogate zum Ankauf oder zur Verwendung kommen 
sollen. Solche Surrogate können im Allgemeinen als zur Verarbeitung in der 
Tabacks-Fabrik bestimmte Blätter oder in ähnlicher Weise deklarirt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.