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8. 10.
Werden bei der Bereitung beide Tabacksarten nicht vermischt, sondern bloß
Fabrikate lediglich aus ausländischem und Fabrikate lediglich aus inländischem Taback
dargestellt, so hat der Fabrikant bei der Ausfuhr der erstgenannten Fabrikate, unter
der ausdrücklichen Versicherung, daß dieselben lediglich aus ausländischem, unter
Beachtung der Bestimmung im §. 5 bezogenem Taback bestehen, solche anzumelden.
Rücksichtlich der weitern Behandlung solcher Versendungen kommen die Vorschriften
des §. 7, sowie hinsichtlich der Zoll-Rückvergütung die Vorschriften des §. 8 zur
Anwendung.
S. 11.
Werden ausländische und inländische Tabacke bei der Fabrikation vermischt,
so sind alle Ausfuhren, welche bei der Zoll-Rückvergütungs-Berechnung berücksichtigt
werden sollen, der Zoll= oder Steuer-Stelle anzumelden und es tritt je nach der
Wahl des Fabrikanten, welche übrigens mit dem Beginn jedes Quartals geändert
werden darf, die weitere Behandlung entweder nach den Bestimmungen des §. 12
oder nach jenen des §. 13 ein.
§. 12.
Der Fabrikant hat in jeder Anmeldung zur Ausfuhr das Brutto= und Netto-
Gewicht eines jeden einzelnen Kollo (letzteres jedoch getrennt, wenn Rauch= und
Schnupf-Taback zusammen verpackt sind) anzugeben und dabei zu bemerken, ob das
Fabrikat aus in= und ausländischem Taback gemischt, oder lediglich aus einer dieser
Tabacksarten gefertigt worden ist. Hiernächst tritt die weitere Behandlung nach §. 7 ein.
Zur Feststellung des in diesen Versendungen enthaltenen Netto-Gewichts so-
wohl an ausländischem als inländischem Taback hat der Fabrikant ein Notiz-Buch nach
dem unter I. angeschlossenen Muster zu führen, welches amtlich zu foliiren und mit 7#
einer mittelst des Amtssiegels anzusiegelnden Schnur zu durchziehen ist. In tas..
selbe werden sämmtliche nach dem Ausland unter Begleitschein-Kontrole versendete
Tabacks-Fabrikate ohne Säumuiß nach ihrer Benennungund, Zusammensetzung eingetragen.
Am Schluß des Vierteljahrs werden die in diesem Buch befindlichen Ein-
tragungen durch den mit der Kontrole der Fabrik besonders beauftragten Ober-
beamten, unter Zuhülfenahme des Versendungsbuchs und der Fabrikations-Bücher,
welche letztere die Namen und Zusammensetzung der einzelnen Sorten mit den
bezüglichen Gewichtsverhältnissen der Zuthaten und gewonnenen Mengen genau
nachweisen müssen, geprüft und mit den betreffenden Begleitscheinen verglichen.
Ist durch die Prüfung die Uebereinstimmung dieser Bücher und der genannten
Beläge festgestellt, so erfolgt der Abschluß des Notiz-Buchs. Das daraus sich