Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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ergebende Gewicht des aus= und inländischen Tabacks bildet die Summe, welche 
in dem §. 15 bezeichneten Konto in Abschreibung zu bringen ist. 
Auf den Antheil an ausländischem Taback wird die nach den Bestimmungen 
im §. 8 zu berechnende Zollvergütung, auf den Antheil an inländischem Taback 
die Steuervergütung nach Maßgabe des §. 20 gewährt. 
Die Richtigkeit des erfolgten Abschlusses ist durch den betreffenden Ober- 
beamten sowohl in dem Notiz-Buch, als auch in einem daraus zu fertigenden 
Auszug zu bescheinigen. Letzterer hat die Menge des ausländischen Roh-Materials, 
welches in dem ausgeführten Taback enthalten gewesen ist, in der Hauptsumme 
(nicht auch für die einzelnen Tabackssorten) ersichtlich zu machen und ist dem 
Tabacks-Konto beizufügen. 
S. 13. 
Wünscht der Fabrikant die Angabe des Mischungs-Verhältnisses von aus- 
ländischem und inländischem Taback für jede einzelne Sendung (§. 12) zu ver- 
meiden, so wird auf seinen Antrag und auf die gutachtliche Aeußerung des General= 
Inspektors des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereins, nach vorgängiger mit 
Beachtung des bisherigen Absatzes nach dem Ausland gepflogener Erörterung, das 
Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement der Finanzen, die dem durch- 
schnittlichen Mischungs-Verhältniß angemessene Menge Fabrikate bestimmen, welche 
nur gegen Vergütung der Steuer (§. 20) auszuführen ist. 
Die Ausfuhren eines solchen Fabrikanten sind lediglich nach den Vorschriften 
des §. 7 zu behandeln. Von dem Netto-Gewicht der hiernach im Lauf eines 
Vierteljahrs angemeldeten und demnächst wirklich zur Ausfuhr gelangten Tabacks- 
Fabrikate wird die der eben erwähnten Bestimmung des Großherzoglichen Staats- 
Ministeriums, Departement der Finanzen, entsprechende, gegen Steuer-Rückvergütung 
(§. 20) auszuführende Menge in Abzug gebracht und nur von dem Rest die 
Zoll-Rückvergütung nach den Bestimmungen des §. 8 berechnet. 
Fabrikanten, welche diese Behandlung wünschen, haben fortlaufend einen tabel- 
larischen Auszug aus ihrem Versendungsbuch zu dem Zweck zu führen, daß 
daraus jeder Zeit von jeder bereiteten Tabackssorte die Netto-Gewichts-Menge, welche 
unter Einhaltung der Vorschriften des §. 7 ins Ausland gesendet worden ist, ent- 
nommen und hiernächst mit Zuhülfenahme des Fabrikations-Buchs berechnet werden 
kann, welcher Theil in inländischem Taback besteht. 
Die Auszüge sind vierteljährlich auschließen. 
Jeder Fabrikant, welcher für gche #Wiss ins Ausland Zollvergütung an- 
spricht, ist verbunden, jährlich an einem bestimmten, im Voraus zu verabredenden
	        
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