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Zeitpunkt eine Aufnahme seiner auf Lager und in der Fabrikation befindlichen Vor-
räthe an rohen Tabacksblättern und Stengeln, an Karotten= und Rollen-Taback, sowie
seiner Vorräthe an Fabrikaten hieraus zu veranstalten. Er hat den Tag, an welchem
damit begonnen wird, jedesmal zum Voraus der Zoll= und Steuer-Stelle anzuzeigen,
welche einen Beamten zur Anwohnung während des ganzen Aktes oder während
eines Theils desselben abzuordnen hat. Ueber das Ergebniß der Aufnahme hat der
Fabrikant der Zoll= oder Steuer-Stelle einen Auszug mitzutheilen, welcher den vor-
gefundenen Vorrath an inländischen und an ausländischen rohen und an dergleichen in
der Fabrikation begriffenen Tabacken, den Vorrath an Fabrikaten aus rein aus-
ländischem und an solchen aus rein inländischem Taback, endlich an gemischten
Fabrikaten, bezüglich der letzteren zugleich die Angabe, welcher Theil derselben aus
ausländischem und welcher Theil aus inländischem Taback bestehe, enthalten muß.
S. 15.
Die Zoll= oder Steuer-Stelle hat bezüglich jeder Fabrik, welche zum Anspruch
auf Zoll-Rückvergütung zugelassen ist, ein Konto zu führen, in welchem die Einlage-
rungen an dem zur Fabrikation bestimmten Taback und der Absatz an Fabrikaten
nachgewiesen, am Schluß jedes Vierteljahrs der Lagerbestand (auf rohe Blätter und
Stengel reduzirt) dargestellt und die Berechnung der Rückvergütung angefertigt wird.
Die Führung dieses Kontos geschieht nach dem unter II. beigefügten Muster.
Hierzu wird erläuternd bemerkt:
1) In dem Konto für eine Fabrik, welche nur ausländischen Taback verarbeitet,
können die Kolumnen 6, 11, 13, 14 und 16 und in jenem für eine
Fabrik, in welcher ausländischer und inländischer Taback, jedoch unvermischt,
verarbeitet wird (§. 10), können die Kolumnen 11 und 14 ausfallen.
2) Im Zugang erfolgt nach der Reihenfolge der Einlagerungen, beziehungs-
weise Verzollungen die Anschreibung des Netto-Gewichts (bei ausländischen
Blättern u. s. w. die Anschreibung des der Verzollung zu Grund gelegten
Netto-Gewichts).
3) In Abgang werden
a) zunächst die nach den Vorschriften der §§. 7 und 20 abgefertigten Fa-
brikate abgeschrieben. Die Behandlung für Fälle des §. 12 zeigt der
Mustereintrag in Beilage II, Blatt 3 und für Fälle des §. 13 jener
in Beilage II, Blatt 7;
b) am Schluß jedes Quartals wird überdies nach den Angaben des Fa-
brikanten der Absatz innerhalb des Vereinsgebietes, sewie der etwa ohne
Beachtung der Vorschriften der §§. 7 und 20 stattgehabte Absatz nach
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