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behandelt zu werden, zu entziehen, sowie ob und inwieweit derselbe wegen
eines zu hohen Bestandes an ausländischem Taback zur Rinkzahlung bezo-
gener Ausfuhrvergütung anzuhalten sei.
7) Für die formelle Behandlung der Darstellung des Lagerbestandes, somie für
die Aufstellung der Rückvergütungs-Berechnung ist der Mustereintrag in
Beilge II. maßgebend.
8. 16.
Die Fabrikanten müssen über den Ankauf, die Versendung und den ganzen
Fabrik-Betrieb richtige Bücher führen, welche sie auf Erfordern einem von dem Ge-
neral- Inspektor des Thüringischen Zoll= und Handes-Vereins beauftragten Be-
amten vorzulegen haben. Auch sind sie verpflichtet, dem Letztern auf Verlangen
jede auf das Fabrik-Geschäft sich beziehende Auskunft zu ertheilen.
S. 17.
Die Fabrikanten sind verbunden, ihre Komtoir-Bedienten und Fabrik-Arbei-
ter, sowie die Veränderungen, welche hinsichtlich derselben eintreten, der Zoll= oder
Steuer-Stelle anzuzeigen.
Der General-Inspektor des Thüringischen Zoll- und Handels-Vereins be-
stimmt, welche der bezeichneten Personen auf Erfüllung der gegebenen Vorschriften
verpflichtet werden, ingleichen, welche von denselben die in Gemäßheit der übrigen
Bestimmungen abzugebenden Deklarationen mit unterzeichnen und die Richtigkeit der
Buchführung mit bescheinigen sollen.
8. 18.
Die vorstehend in den §§. 10 bis 17 angeordneten Kontrol-Bestimmungen
finden keine Anwendung
1) wenn der Fabrikant ein von seinen übrigen Fabrik-Räumen ganz getrenntes
Lokal nach den Vorschriften der Steuerbehörde einrichtet, in welches nur
ausländische Blätter unter Beachtung der Bestimmungen der §§. 4 und 5
gelangen und darin unter steuerlichem Mitverschluß gelagert und fabrizirt
werden, so daß Zugang und Abgang behufs der Verpackung im Amts-Lokal
stets unter steuerlicher Aufsicht erfolgt;
wenn außerdem der Fabrikant sich verpflichtet:
2) die Kosten der Beaufsichtigung und des Verschlusses zu tyagen;
3) den Oberbeamten den Besuch aller ihrer Betriebsräume und die Einsicht
aller ihrer Fabrik= und Handels-Bücher zu gestatten.
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