§. 19.
Die Vergünstigung einer Zoll-Rückvergütung kann zu jeder Zeit zurückgenommen
oder an veränderte Bedingungen geknüpft werden. Die Zurücknahme soll dann immer
erfolgen, wenn ein Fabrikant wegen wirklicher Defraudation die gesetzliche Strafe er-
litten K, ingleichen, wenn ein Buchführer oder Arbeiter der Fabrik in der Art wegen
Vergehungen, die er im Interesse des Fabrikanten verübt hat, bestraft worden ist.
§. 20.
Jeder Tabackspflanzer, Händler oder Fabrikant, welcher Rohtaback (mit Aus-
nahme von sogenanntem Geiz, von grünen Tabacksblättern, Tabacksstengeln und Tabacks-
abfällen) oder Fabrikate aus inländischen oder ausländischen Blättern nach dem Zoll-
vereins-Auslande in Mengen von mindestens 50 Pfund ausführt, kann, ohne irgend
einer der vorstehend gedachten Kontrolen unterworfen zu sein, die auf Grund der
Anordnung in §. 8 des Gesetzes vom 26. Mai v. J. für den Zentner Netto-Gewicht
auf 17 Sgr. 6 Pf. für den Rohtaback, Schnupftabck und Kautaback, auf 22 Sgr.
6 Pf. für entrippte Blätter und Tabacks-Fabrikate festgesetzte Ausfuhrvergütung in
Anspruch nehmen. Derselbe fertigt zu diesem Ende die Deklaration nach dem unter
III. beiliegenden Muster in zwei Exemplaren an, stellt den auszuführenden Taback
— unter Vorlage der Deklaration nach den Bestimmungen im §. 7 zur amtlichen Re-
vision und erhält die Rückvergütung nach Zurückkunft der mit dem Ausgangs-At-
teste versehenen Deklaration.
Von dem Amt des Versendungsortes sind über die Abfertigungen von inlän-
dischem Taback und von Tabacks-Fabrikaten zur Steuervergütung besondere Register
.nach dem unter IV. anliegenden Muster zu führen, wogegen die Erledigungsämter
die Begleitschein-Empfangs-Register auch für diesen Verkehr zu benntzen haben.
Die Duplikate der abgegebenen Deklarationen bilden die Beläge des erstgedachten
Regzisters.
8. 21.
Gegenwärtiges Regulativ tritt mit dem 1. April 1870 in Kraft.