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Regierungs-Zlatt
Großherzogthun
Sachsen -lWeimar-Eisenach.
Nummer 6. Weimar. 9. April 1869.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
#u. #.
haben mit verfassungsmäßiger Zustimmung Unseres getreuen Landtags als weitern
Nachtrag zu dem Gesetz über die Ausleihung vormundschaftlicher Gelder vom
10. Februar 1840 und zu dem Gesetz über die Verwaltung öffentlicher Depositen
vom 12. Februar 1840 zu verordnen beschlossen wie folgt:
Die in §. 2 des Nachtrags zu den erwähnten beiden Gesetzen vom 28.
September 1865 ausnahmsweise ohne hypothekarische Sicherstellung ge-
stattete verzinsliche Anlage vormundschaftlicher und zu öffentlichen Depositen
gehöriger Gelder darf auch in Schuld-Verschreibungen (Obligationen) des
Norddentschen Bundes, vorausgesetzt, daß solche nach Maßgabe der Bundes-
Verfassung ausgestellt sind oder noch ausgestellt werden, erfolgen.
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