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II. Wenn die Entrichtung der Porto-= 2c. Beträge durch den
Adressaten erfolgen soll.
Das tarifmäßige Porto für den Hinweg der Verfügung, die Insinuations-
Gebühr, das Porto für die Rücksendung des Insinuations-Doluments und das
etwaige Landbrief-Bestellgeld werden in der am Ort der Distributions-Postanstalt
geltenden Währung von dem Adressaten der Verfügung 2c. eingefordert.
Verweigert der Adressat die Berichtigung der von ihm geforderten Beträge,
so erfolgt dessenungeachtet die Insinuirung der Verfügung an ihn; es wird vor-
ausgesetzt, daß die unberichtigt gebliebenen Porto= und Gebühren-Beträge in solchem
Fall auf Grund des Insinuations-Dokuments in der bei der Postanstalt am Auf-
gabeort geltenden Währung von der absendenden Behörde entrichtet werden.
Hat eine Insinuation überhaupt nicht zur Ausführung gebracht werden kön-
nen, so ist nur das Porto für den Hinweg der Verfügung rc. bei Rückgabe der-
selben von der absendenden Behörde zu entrichten.
III. Wenn die Bestellung und Insinuirung der Verfü-
gung 2c. durch einen expressen Boten erfolgen soll.
Wenn die Bestellung eines Briefes mit Insinuations-Dokument nicht in der
gewöhnlichen Tour, sondern durch expressen Boten erfolgen soll, so tritt den oben
unter 1 bis 3 verzeichneten Gebühren das tarifmäßige Expreß-Bestellgeld hinzu.
Dasselbe ist im Fall der Frankirung des Briefes gleichzeitig mit dem Porto für
den Hinweg von der absendenden Behörde zu entrichten.
IV. Wenn die Verfügung an einen Adressaten im eigenen
Orts-= oder Land-Bestellbezirk der Aufgabe-Postanstalt
gerichtet ist.
Für Verfügungen 2c. mit Insinuations-Dokument, welche an Adressaten im
eigenen Orts-Bestellbezirk der Aufgabe-Postanstalt gerichtet sind, kommt
1) die gewöhnliche Bestellgebühr für Briefe aus dem Ort an Adressaten im
Ort selbst (Stadtbriefe) und
2) die Insinuations-Gebühr von 1 Gr. resp. 4 Kr.
zur Anwendung.
Für Verfügungen 2c. mit Insinuations-Dokument, welche an Adressaten im
eigenen Land-Bestellbezirk der Aufgabe-Postanstalt gerichtet sind, kommt
1) ein Landbrief-Bestellgeld von ½ Gr. resp. 2 Kr. und
2) die Insinuations-Gebühr von 1 Gr. resp. 4 Kr.
zur Anwendung.