von 5½ Sgr. (1 Sgr. Porto, 2 Sgr. Rekommandations-Gebühr
und 2½ Sgr. Express-Bestellgebühr) zu entrichten, wolür die
Depesche von der Adress-Station als rekommandirter Express-
Brief frankirt wird.
Depeschen, welche im internen Verkehr „Bahnhof restant“
adressirt sind, werden in Bezug auf die Gebühren ebenso wie
„Poste restante“ Depeschen behandelt. In beiden Füllen sind
die obigen-Gebühren mit Ausschluss der Express-Bestellgebühr,
also 3 Sgr. vom Aufgeber zu erheben.
Berlin, den 10. Dezember 1869.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.
In Vertretung:
Delbrülcckl.
Nachdem von dem unterzeichneten Staats-Ministerium beschlossen worden ist,
daß in Zukunft regelmäßig nur solche Personen als Diener oder Gefangenen--
meister bei einer Großherzoglichen Iustiz-Behörde angestellt werden sollen, welche
zuvor einen angemessenen Zeitraum hindurch als Dienergehilfe (Beidiener,
Bote) bei einer Justiz-Behörde angestellt oder beschäftigt gewesen sind und in dieser
Stellung sich für die mit dem Amt eines Dieners verbundenen Verrichtungen aus-
gebildet, sowie ihre Zuverlässigkeit und Brauchbarkeit gezeigt haben, so wird dieß
behufs der Nachachtung für Betheiligte hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 11. Dezember 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
von Watzdorf.
Es sind Zweifel darüber entstanden, ob bei Bestellung von Pfand= oder Vor-
zugs-Rechten, wenn den Betheiligten auf deren Verlangen nicht ein den Vorschrif-
ten in §. 260 des Gesetzes über das Recht an Faustpfändern und Hppotheken
vom 6. Mai 1839, §. 90 des Gesetzes über die Vorzugsrechte der Gläubiger vom
7. Mai 1839 und §. 114 der Verordnung zur Ausführung dieser Gesetze vom
12. März 1841 entsprechend ausgefertigter Pfand= oder Privilegien = Schein, son-
dern nur eine beglaubigte Abschrift der Protokolle und sonstigen aktenmäßigen Unter-
lagen, auf deren Grund die Eintragung der Hypothek oder des Vorzugsrechts in
das Hyppotheken= oder Privilegien= Buch beschlossen worden ist, nebst einem gericht-
lichen Zeugniß oder sonstigen Nachweis über die erfolgte Eintragung von dem zu-
ständigen Gericht ausgefertigt wird, die in den §§. 46 und 50 des Gesetzes über