Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenatch.
Nummer 9. Weimar. 27. April 1869.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
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Nachdem eine weitere Revision des revidirten Gesetzes vom 18. März 1851
über die Steuer-Verfassung des Großherzogthums ftattgefunden hat: so verordnen
Wir mit verfassungsmäßiger Zustimmung des getreuen Landtags wie folgt:
Allgemeiner Theil.
S. 1.
Zur Deckung des Staatsbedarfs find, soweit dazu die Einnahmen aus dem
eigenen Vermögen und aus den Hobeitsrechten des Staats nicht hinreichen, auch
künftig nur gewisse Steuerarten zulässig.
§. 2.
Diese Steuerarten sind:
1) die Grundsteuern (sogenannte alte Landstener, alte Grundsteuer), welche
von den steuerbaren Grundstücken, mit Einschluß der Gebäude, allein und
vorzugsweise entrichtet werden;
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