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2) solche indirekte Steuern, welche neben den auf Zollvereins-Verträgen
und Bundesgesetzen beruhenden, in die Bundeskasse fließenden, den jedes-
maligen Verhältnissen sowohl des ganzen Großherzogthums, als seiner ein-
zelnen Theile für angemessen erkannt und verfassungsmäßig ausgeschrieben
werden;
3) diejenigen allgemeinen direkten Steuern, welche auf dem Einkom-
men ruhen.
Reicht die erste dieser Steuerarten in ihrem Ertrage zur Deckung des Staats-
bedarfs nicht aus, so darf die zweite, und wird auch durch diese der Staatsbedarf
nicht gedeckt, so soll die dritte Art stattfinden.
§. 3.
Abgaben — direkte und indirekte —, welche eigens zur Erhaltung oder
Unterstützung bestimmter Staatsanstalten geordnet sind, deshalb auch zum
Theil in besondere Kassen fließen, — z. B. die Chaussee-Gelder, die Wasserzölle,
die Gerichts= und Verwaltungs-Sporteln, die Brandversicherungs-Beiträge, die Ab-
gaben von Erbschaften und Vermächtnissen an die Waisenanstalt, die Abgaben bei
Tranungen, Kindtaufen u. s. w., zur Verbesserung der Schulstellen bestehen neben
den Steuern auch ferner fort.
§. 4.
Steuerpflichtig im Allgemeinen sind, soweit nicht Staatsverträge oder
Bundesgesetze Abweichendes bestimmen, was
1) die Grundsteuer (§. 2, 1) anbelangt, alle Grundstücke und Gebäude in-
nerhalb des Staatsgebiets, mit alleiniger Ausnahme
a) der zum Krongute, zum Kammergute und der zum Staatsgute gehörigen
Liegenschaften;
b) der Kirchen und anderer dem Gottesdienste gewidmeten öffentlichen Ge-
bäude, ingleichen der öffentlichen Schulgebäude;
) des Grundbesitzes der inländischen Kirchen, Pfarreien und Schulen, sowie
der Gesammt-Universität Jena, soweit derselbe nicht bereits steuerbar ist;
d) der zu öffentlichen und allgemeinen Zwecken bestimmten Räume, als: Be-
gräbnißplätze, Marktplätze, Gassen und Straßen, Kommunikations= und
andere öffentliche Wege, nicht aber der Eisenbahnen;
e) der keiner Benutzung fähigen Bodenflächen, soweit sie noch nicht be-
steuert sind.