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2) Die indirekten Steuern (§. 2, 2) haben sämmtliche Einwohner des Groß-
herzogthums, mit Einschluß der nur zeitweise sich in demselben aufhaltenden
Fremden, zu entrichten.
3) Hinsichtlich der direkten Steuern vom Einkommen (8§. 2, 3) unter-
liegen der Steuerpflicht:
A. alle Staatsangehörige, seien es physische oder juristische Personen. Diese
Pflicht erstreckt sich auf alle Gattungen ihres Einkommens, mit Ausnahme:
a) des Einkommens von außerhalb des Großherzogthums liegenden Grundbe-
sitzungen und aus der auf die Selbstbearbeitung und Selbstbewirthschaftung
derselben verwendeten Erwerbsthätigkeit, so wie von den auf solchen dinglich
ruhenden Berechtigungen;
b) des Einkommens von Gewerbsanstalten, welche selbstständig von einem Staats-
Angehörigen außerhalb des Großherzogthums betrieben werden, z. B. Ma-
nufalturen und Fabriken, Berg-, Salz= und Hütten-Werke, Handels-Kom-
manditen und dergleichen;
des Einkommens aus Wartegeldern und Pensionen, welche sie von einem
fremden Staate oder Hofe, ingleichen von einer ausländischen, d. h.
dem Großherzogthume nicht angehörigen Gemeinde, Stiftung oder öffentlichen
Anstalt beziehen.
Nehmen Staatsangehörige außerhalb des Großherzogthuma ihren wesent-
lichen Aufenthalt, so sind dieselben von der Besteuerung
d) ihres Einkommens aus Gewerbe= und Geschäfts-Thätigkeit (§. 13,
Ziffer 4), soweit sie dasselbe nicht aus dem Großherzogthume beziehen, in-
gleichen
e) des Diensteinkommens, soweit sie dasselbe von einem fremden Staate oder
Hofe, ingleichen von einer ausländischen Gemeinde, Stiftung oder öffent-
lichen Anstalt beziehen,
freizulassen.
Staatsangehörige des Großherzogthums, welche zugleich die Staatsangehö-
rigkeit eines andern Staats besitzen, und in dem letztern ihren wesentlichen
Wohnsitz haben, sollen überdies
f) auch hinsichtlich ihres Einkommens aus Zinsen und Dividenden von Aktiv-
Kapitalien bezüglich Aktien oder aus Leibrenten von der Besteuerung im
Inlande frei bleiben.
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