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2) Alle bei dem Heere und bei den Landwehrstämmen in Reih und Glied be-
findlichen Unter-Offiziere und gemeinen Soldaten in Ansehung des Soldes
und der Löhnung, ingleichen die Unter-Offiziere und gemeinen Soldaten
der Reserve und der Laudwehr für die Zeit, in welcher sie zur Fahne ein-
berufen sind, in Hinsicht ihres Einkommens aus Sold, Löhununz, Ge-
werbs-= und Geschäfts-Thätigkeit;
3) Studirende, ingleichen die auf Gymnasien, Seminaren, Real= und Sekundar-
Schulen sich befindenden Schüler, in Rücksicht ihres etwaigen Einkommens
aus Gewerbs= und Geschäfts-Thätigkeit;
4) Personen, welche das achtzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben,
ingleichen diejenigen, welche in einem höhern als sechzigjährigen Alter
stehen, in Anfehung ihres Einkommens aus Gewerbs= und Geschäfts-
Thätigkeit, sofern dieses nicht einmal volle funfzehn Thaler
jährlich betrüge;
5) Witwen und Waisen, sowie andere Pensionärs, in Ansehung der Pen-
sionen, ingleichen Auszügler hinsichtlich ihrer Auszüge aus Landgütern
(Alttheile), sofern jene Pensionen oder diese Auszüge weniger als Funf-
zig Thaler jährlich betragen;
6) Diejenigen, welche von bei Sparkassen des Inlandes angelegten Kapitalien
von zusammen noch nicht volken hundert Thalern Zinfen zu be-
ziehen haben — in Ansehung dieser Zinsen;
7) Kirchen, Pfarreien, Schulen und die Akademie Jena;
8) das Personal des gemeinschaftlichen Ober-Appellations-Gerichts und die bei
der Gesammt-Universität Jena angestellten Lehrer, Beamten und Diener
hinsichtlich ihres ganzen Einkommens aus anderen, als den im
S. 4, Ziffer 3, B. a, b, c bezeichneten Quellen, ingleichen diejenigen Witwen
und Waisen, welche aus dem akademischen Witwen= und Waisen-Fiskus,
oder aus der Witwenkasse des Ober-Appellations-Gerichts eine Pension
beziehen, hin sichtlich dieser Pension ohne Unterschied ihres Be-
trags;
9) Anstalten, welche ausschließlich zur direkten Unterstützung von Armen, Kranken,
Witwen oder Waisen, ingleichen zu Kirchen= oder Schul-Zwecken, zur Be-